Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfeifen/Pfeifen

pfeifen

, v.

aussagen, gestehen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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Pfeifen

, n.

das Erzeugen von Tönen mit Hilfe eines Luftstromes

I mit einer Lockpfeife bei der Jagd
  • castellanis quoque uenari quod uulgo dicitur pifen et birsen zu dem blade licebit
    1202 Lacomblet,UB. IV 793
II mit Musikinstrumenten
  • emphelhniß an den kilcherren, daz man sy [Pfeifer] beware vnd versehe nach cristenlichen rechten vngehindert irs pfiffens, damitte sy ir narunge sůchen vnd sich began muͤssent
    1461 RappoltsteinUB. IV 269
  • clagen zwm andern, das sie am tag s. Walpurgis ... jn etzliche vnser thumherrn vnd vicarien hewßer ... mit pfeiffen, trommeln vnd großen geschrey ... mit freuelh vnd werhaftiger handt ... eingefallen sein
    1525 MittOsterland 6 (1863/66) 488
  • über obgesatzte seine [des Türmers und Stadtpfeifers] besoldung sollen ihm zu besserer seiner erhaltung die hochzeiten mit dem trommelschlagen und pfeifen um ziemlich gesatzte des rats besoldung zu bestellen eingeräumet ... sein
    1569 Zwickau/Werner,Kirchenmusik 277
  • dort werden sie [die verführten Mädchen] mit von stroh geflochtenen kränzen und zöpfen, mit trommeln und pfeiffen zum schauspiel des muthwillens herum geführt
    1783 Pestalozzi,Werke IX 14
III durch die Lippen als Erkennungszeichen
  • welicher oͮch nachts vnzimlich sachen, geschreyg oder gesang oder buͤbisch pfiffen als wortzeichen zegeben verbringt, den wil man straͮfen vmb ein pfund
    1498 BruggStR. 106
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