Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfennigschuldner
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Pfennigschlag
(Pfennigschlagen)
Pfennigschlager
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(Pfennigschoß)
Pfennigschreiber
Pfennigschuld
Pfennigschuldner
, m.
Schuldner einer Geldschuld
- wo jemand vor zweyen ... zeugen, oder durch ufrichtung eines vertrags ... jemandem eine unterpfaͤndliche gerechtigkeit an und in seinen guͤtern verschriebe, so soll der glaͤubiger damit allen andern pfennig-schuldnern vorgezogen werden1577/83 LünebRef. 688Faksimile - in Google Books
- [vom vortritt der glaͤubiger in des schuldmanns guͤter] zum zehenden und letzten die pfenning-schuldner, welche kein unterpfand ... sondern allein blosse briefe ... oder andere nachrichtungen ihrer schulden fuͤrzulegen haben, und diese treten ohne allen unterscheid der zeit, nach ausweisung eines jeden schuld, zugleich in des schuldmanns guͤter, zu erlegung ihrer bezahlung1577/83 LünebRef. 694Faksimile - in Google Books
- die uͤbrige privat-deposita aber in die letzte claße der pfenningschuldener gehören1778 SammlVerordnHannov. II 351Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)