Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfennigweise

pfennigweise

, adv.

dem Wert eines Pfennigs (I) entsprechend
  • soll auch auf die peckhen des gewichtshalber guete achtung gegeben werden und das sie das brot wider pfenningweis bachen, dann ... das traydt in zimlichen abschlag kommen
    1601 MHungJurHist. V 2 S. 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):