Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferchmeister

Pferchmeister

, m.

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Gemeindebeamter, der die Schafhaltung beaufsichtigt
  • als auch vogt und gericht zween burger zue pferchmeistern erwellen, welche ob der gnedigen herrschaften verordnungen, wie vill jeder burger sommer- und winterszeiten schaff halten und uff die waid schlagen, halten, dabeneben iher aufsehens haben sollen, damit der pferch recht umbgeben ...
    um 1600 WürtLändlRQ. I 795
  • der pferchmeister ordnung
    1606 WürtLändlRQ. I 856 Anm.
  • wann aber das pferrichen sich geendet, seien die verordnete pferrichmeister verbunden, denselbigen [pferrich] wider ußer dem veld gehen hauß an sein gewahrsamsorth uff der gemeind costen zu schaffen
    1609 WürtLändlRQ. II 168
  • wann ihr vermuthen ... solltet, daß under dem euch anvertrauten hauffen an einem oder mehr stück ein anbruch oder faule sich erzeigen sollte, dasselbige ... allsogleich ... dem ambtmann oder schulthaißen, haimbürgen oder pferchmeister ... anzuzeigen
    1651? Hornberger,Schäfer 230
  • wa auch einer über seine geordnete zahl schaff hielte ... soll derselbe ... daß waidgeld darvon zu geben schuldig sein und den pferchmeistern selbiges ... erlegen
    1701 WürtLändlRQ. II 121
  • daß in einem jeglichen orth ... der schultheiß ... nebst einem saltz- und pfoͤrch-meister ... bestellet, auch daruͤber besonders veraydet werden [soll]
    1733 Reyscher,Ges. XIV 130
  • der pförgmeister L. wurde befehligt ... die fremden schäfersleute ... zu empfangen
    1776 ZDKulturg. 2 (1857) 98
  • die besichtigung der schaafe ist nicht nur den pferchmeistern und viehbeschauern jedes orts ... aufgetragen
    1785 Fischer,KamPolR. II 774
  • die communen sollen nur solche personen zu pfoͤrchmeistern erwaͤhlen, welche in dem schaͤferey-wesen hinlaͤnglich erfahren sind
    1794/1815 WirtRealIndex I 256
  • im Wirtembergischen muͤssen die schafe sowohl wenn sie auf die weide geschlagen, als auch wenn sie auf die winterfutterung gebracht werden, genau besichtiget und auch sonst von den pferchmeistern untersucht werden
    1803 Württemberg/v.Berg,PolR. III 331
  • sobald die waide mit schaafen beschlagen werden kann, so ist ein pfoͤrchmeister aufzustellen und derselbe auf den gewoͤhnlichen pfoͤrchmeister-staat zu verpflichten, ihm aber die besoldung nicht an pfoͤrchnaͤchten, wie der staat verordnet, sondern an geld jaͤhrlich auszusezen
    1809 Reyscher,Ges. XV 1 S. 332
  • die verpflichtete pfoͤrchmeister haben daruͤber zu wachen, daß bey den pfoͤrchen die gehoͤrige ordnung befolgt werde und sollen daher ihre pfoͤrch-partikulare genau fuͤhren
    1815 WirtRealIndex III 368
  • daß nur in dem falle, wenn der pfoͤrchmeister theilrechner der gemeinde ist, seine stelle nicht dem ersten ortsvorsteher uͤbertragen werden kann
    1827 Reyscher,Ges. XV 2 S. 533
unter Ausschluss der Schreibform(en):