Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferdedieb

Pferdedieb

, m.

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Person, die das Kapitalverbrechen eines Pferdediebstahls begeht
  • peerd-dief. abactor
    1632 Kilian s.v.
  • wir wollen auch demjenigen, welcher ... den pferde-dieb ... der obrigkeit nahmhafft machen ... wird, ... von jeden gestohlnen pferde 5. thlr. ... reichen lassen
    1708 BrschwLO. II 684
  • ohnerachtet ... an denen betroffenen pferde-dieben wuͤrcklich vollstreckten executionen
    1708 BrschwLO. II 685
  • pferde-diebe. derjenige, der in den hiesigen landen einige pferde ... zu entwenden sich geluͤsten lassen ... soll ... ohne einige gnade mit dem strange vom leben zum tode gerichtet werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 506
  • die pferdedieberey soll in Mecklenburg ... wenn der pferdedieb der that gestaͤndig und uͤberwiesen ist, ... unabbittlich mit dem strange bestrafet werden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 697
  • kann er [wer ein pferd zum kauf anbietet] ... nicht nachweisen, wie er rechtmaͤßigerweise zum besitz des pferdes gelangt sey, so wird er als pferdedieb angesehen
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 443
  • wenn er [deserteur] mit dem pferde desertirt, so wird er nach seiner arretirung noch außerdem als pferdedieb ... bestraft
    1810 GesAnhBernb. III 235
  • die vier Dithmarscher wurden als pferdediebe ... erhenkt
    1828 StaatsbMag. VIII 585
unter Ausschluss der Schreibform(en):