Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferdefron

Pferdefron

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Pferddienst 
vgl. Handfron
  • das er ine zu vnpflichtiger pferd frohn von einem guthlein ... dringen wolle
    1551 Diefenb.-Wülcker 799
  • sollen ... zwen neuwer burgermeister erwehlet werden, ... welche beide der pferdt- vndt handtfron gefreiet sein sollen
    1628/29 PfälzW. II 769
  • als ... fuͤrbracht worden, daß so wohl hintersaͤsser als haͤußler ... ihnen pferde zulegten, ... andern leuten ums lohn arbeiteten, und dadurch denen anspannern und pferde-guͤthern ihren verdienst entzoͤgen, ob nicht solche leute ihren erb- und gerichts-herrn einige pferde-frohne zu leisten schuldig
    1684 AltenburgSamml. I 156
  • die pferde-frohnen sind durch verwandelung der strafen nicht ungebuͤhrlich zu vergroͤssern
    1750 Klingner II 139
  • da die unterthanen ... dieser prästationen zu einem ungegründeten vorwande, derer ihren gerichts-obrigkeiten schuldigen pferde- und handfrohnen sich zu entbrechen, sich bedienet
    1779 CSax. I 1066
  • denn so duͤrfte der gutsherr seinen bauern nur bestaͤndig hand- und pferdefrohnen zu verrichten anbefehlen; so koͤnnten diese sich allezeit damit entschuldigen, daß sie denen landesherrlichen verordnungen nachzuleben nicht vermoͤgend gewesen
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 180
  • die frohnen werden in drey klassen getheilt ... der anschlag der ersten klasse ist, pferd- oder ochsenfrohn 24 kr.
    1807 Hormayr,SüddArch. I 116
unter Ausschluss der Schreibform(en):