Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferdehalten

Pferdehalten

, n.

die Haltung von Pferden, insb. zur Erfüllung des Pferdedienstes 
  • nos ... solutum ab omnibus oneribus et juribus municipalibus ... habere volumus ... que schat, burwerk, dorwaren, ratmanwachte, perdeholden, geltleynen dicuntur
    1345 Wigand,Beitr. 164
  • solches pferde-halten ist ... bald als ein befugniß anzusehen, weshalber nicht einem jeden nachbar verstattet wird, deren so viel zu halten, als er wuͤnschet ... bald ist solches als eine ... schuldigkeit zu betrachten, welche ... der gerichts-herr in erwegung derer zu leistenden spann-dienste [fordert]
    1750 Klingner II 167
unter Ausschluss der Schreibform(en):