Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferdehandel

Pferdehandel

, m.

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I Kauf und Verkauf von Pferden
  • daß sich hin und wieder viel ledig und ofte loß gesindlein, so nirgends angesessen, noch vns mit pflichten verwandt ist, auch weder gemeine noch sonderliche landesbuͤrden mittragen huͤlffe, anfinde, so sich des pferdehandels eigenthaͤtiger weise unterfange
    1651 CCMarch. V 2 Sp. 17
  • demnach in unseren landen ein mercklicher pferde-handel sich findet, und bey solchen handel wegen redhibition und der haupt-maͤngel oͤffters streit erreget und disputiret worden
    1697 BrschwLO. II 626
  • was den pferde-handel ... betrifft, die wirte und herbergirer, bey welchen die roß-haͤndeler einkehren, oder pferde stehen haben, davor hafften und bey zwantzig thaler, oder achttaͤgiger gefaͤngniß-straffe ihnen hiemit geboten seyn soll, ... keine pferde zum verkauff aus dem stalle in- oder ausserhalb hauses ... vorreiten zu lassen
    1710 BrschwLO. II 420
  • [Eingabe des Judenältesten in Pommern] der pferdehandel aber ist ein geschäft, welches sich vor christen besser als vor juden schicket, denn jene haben ackerbau und wiese
    1748 Stern,PreußJuden III 2 S. 876
  • alle pferdehaͤndel sollen ... in gegenwart etlicher zeugen geschehen, damit, wenn sich streit eraͤuget, dise kundschaft davon geben koͤnnen
    1757 Estor,RGel. I 469
  • wie denn auch hiermit verboten wird, daß einwohner und hausleute, so gesunde starke leute sind und arbeiten koͤnnen ... unter dem schein des pferde- und viehhandels, oder eines andern wucherlichen verkehrs, so hiermit bei verlust der erkauften pferde, viehes und waaren gaͤnzlich untersaget wird, die zeit mit muͤßiggang zubringen
    1769 v.Berg,PolR. VI 2 S. 251
  • auf den pferdhandel sollen sich die amtleuth und schergen keineswegs verlegen
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 15
  • daß kuͤnftig aller pferde-handel zwischen christlichen oder juͤdischen pferde-haͤndlern auch andern verkaͤufern und zwischen unterthanen baͤuerlichen standes als kaͤufern, wenn solcher nicht gegen voͤllige baare zahlung zug um zug geschiehet, vor der ordentlichen gerichts-obrigkeit des kaͤufers geschlossen [werden soll]
    1780 NCCPruss. VI 1821
  • so erfordert das polizeyrecht eigene viehmaͤklerordnungen ... und befiehlt, daß die pferdehaͤndel in gegenwart etlicher zeugen geschlossen werden
    1785 Fischer,KamPolR. II 743
  • rechtshaͤndel entstehen ... beym pferdehandel durch die zur zeit des verkaufs noch nicht sichtbar gewesenen sogenannten hauptmaͤngel
    1803 RepRecht XI 311
  • auch ist der pferdehandel von den aͤltesten zeiten her mit besondern einschraͤnkungen belegt worden
    1815 WirtRealIndex III 341
  • den amtleuten ist der pferdehandel verboten
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 97
  • eine von den meisten landesrechten bestaͤtigte ... deutsche ansicht ... ist es, daß beim pferdehandel als hauptmaͤngel gelten, wenn das pferd stetig, staarblind oder hartschlaͤgig ist, und daß die klage in kurzer frist ... verjaͤhrt
    1824 Mittermaier,PrivR. 167
II das Handelsgeschäft eines Pferdehändlers 
  • pachtcontracte, miethcontracte uͤber einen pferdehandel und dergl., kein jus reale circa immobilia betreffende contracte
    1799 Hagemann,PractErört. II 351
unter Ausschluss der Schreibform(en):