Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferdehandel
Artikel davor:
Pferdeinung
(Pferdefiller)
Pferdefron
Pferdefrondienst
Pferdefröner
Pferdsfutter
Pferdfütterung
Pferdegeld
Pferdegut
Pferdehalten
Pferdehandel
, m.
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I
Kauf und Verkauf von Pferden
- daß sich hin und wieder viel ledig und ofte loß gesindlein, so nirgends angesessen, noch vns mit pflichten verwandt ist, auch weder gemeine noch sonderliche landesbuͤrden mittragen huͤlffe, anfinde, so sich des pferdehandels eigenthaͤtiger weise unterfange1651 CCMarch. V 2 Sp. 17Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- demnach in unseren landen ein mercklicher pferde-handel sich findet, und bey solchen handel wegen redhibition und der haupt-maͤngel oͤffters streit erreget und disputiret worden1697 BrschwLO. II 626Faksimile - in Google Books
- was den pferde-handel ... betrifft, die wirte und herbergirer, bey welchen die roß-haͤndeler einkehren, oder pferde stehen haben, davor hafften und bey zwantzig thaler, oder achttaͤgiger gefaͤngniß-straffe ihnen hiemit geboten seyn soll, ... keine pferde zum verkauff aus dem stalle in- oder ausserhalb hauses ... vorreiten zu lassen1710 BrschwLO. II 420Faksimile - in Google Books
- [Eingabe des Judenältesten in Pommern] der pferdehandel aber ist ein geschäft, welches sich vor christen besser als vor juden schicket, denn jene haben ackerbau und wiese1748 Stern,PreußJuden III 2 S. 876
- alle pferdehaͤndel sollen ... in gegenwart etlicher zeugen geschehen, damit, wenn sich streit eraͤuget, dise kundschaft davon geben koͤnnen1757 Estor,RGel. I 469Faksimile (ca. 187 KB)
- wie denn auch hiermit verboten wird, daß einwohner und hausleute, so gesunde starke leute sind und arbeiten koͤnnen ... unter dem schein des pferde- und viehhandels, oder eines andern wucherlichen verkehrs, so hiermit bei verlust der erkauften pferde, viehes und waaren gaͤnzlich untersaget wird, die zeit mit muͤßiggang zubringen1769 v.Berg,PolR. VI 2 S. 251Faksimile - in Google Books
- auf den pferdhandel sollen sich die amtleuth und schergen keineswegs verlegen1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 15Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß kuͤnftig aller pferde-handel zwischen christlichen oder juͤdischen pferde-haͤndlern auch andern verkaͤufern und zwischen unterthanen baͤuerlichen standes als kaͤufern, wenn solcher nicht gegen voͤllige baare zahlung zug um zug geschiehet, vor der ordentlichen gerichts-obrigkeit des kaͤufers geschlossen [werden soll]1780 NCCPruss. VI 1821Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- so erfordert das polizeyrecht eigene viehmaͤklerordnungen ... und befiehlt, daß die pferdehaͤndel in gegenwart etlicher zeugen geschlossen werden1785 Fischer,KamPolR. II 743Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rechtshaͤndel entstehen ... beym pferdehandel durch die zur zeit des verkaufs noch nicht sichtbar gewesenen sogenannten hauptmaͤngel1803 RepRecht XI 311
- auch ist der pferdehandel von den aͤltesten zeiten her mit besondern einschraͤnkungen belegt worden1815 WirtRealIndex III 341Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- den amtleuten ist der pferdehandel verboten1817 RepStaatsVerwBaiern VI 97Faksimile - in Google Books
- eine von den meisten landesrechten bestaͤtigte ... deutsche ansicht ... ist es, daß beim pferdehandel als hauptmaͤngel gelten, wenn das pferd stetig, staarblind oder hartschlaͤgig ist, und daß die klage in kurzer frist ... verjaͤhrt1824 Mittermaier,PrivR. 167Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
das Handelsgeschäft eines Pferdehändlers
- pachtcontracte, miethcontracte uͤber einen pferdehandel und dergl., kein jus reale circa immobilia betreffende contracte1799 Hagemann,PractErört. II 351Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte