Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflaster
Artikel davor:
Pfisterschaft
Pfisterschreiber
Pfisterungeld
Pfisterungelter
Pfisterzunft
Pfisterzunftbrief
1Pflage
Pflanzland
Pflanzordnung
Pflanzsteig
Pflaster
, n., auch m.
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I
Straßenbelag; in Wendungen wie sich auf dem Pflaster finden lassen oder jm. das Pflaster verbieten steht Pflaster für die befestigten Straßen eines Ortes und als pars pro toto für eine Stadt
- richter, burgermaister, vnd rate söllen den pflaster ... alzeit in gueter acht haben ... vnd ... bessern lassen1524 SalzbStPolO. 157
- es was derzeit der brauch, wie leucht sich ein briester vergriff, so man im sonst nit zuemocht, so ward im das pflaster verpoten1525/47 BayrStChr. 59Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dartzue die prunnen und das phlasster in guten wirden und die wassergepew in guter bewarung hallten1526 WienRQ. 285
- es were denn das dieser person eine im rechten jrret, welche das recht zuwissen nicht schuldig weren als die ritter, die im kriege sind vnd nicht die das pflaster in stedten treten1541 König,Proz. 74r
- so wolt im ein rat ... raten, er ließ sich darnach nit meer auffm pflaster finden1541/47 BayrStChr. 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- waß daß brückengelt belanget, gibts alhier nichts, allein sein die Weinheimer den Virnheimer jährlich schuldig zue geben 5 ortsgülden, Kohlheüssers weggelt genant, wegen des pflasters gegen Weinheim, so die Virnheimer solches schultig zu halten sein1655 SchriesheimW. 285
- [Unterhaltungspflicht:] von sauberung der staͤdte und erhaltung des pflasters1666 GothaLO. II 3 Tit. 17Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn die delicta gar zu enorm und grausam sind, ... pfleget auch die straffe umb desto mehrern schroͤckens willen geschaͤrffet ... zu werden, so daß der missethaͤter gebunden auf eine schleifen, bret, hoͤrden oder kuͤhhaut geleget, durch den scharffrichter oder dessen knecht mit einem pferde von dem gerichtshause ... an uͤber die gassen und pflaster hin bis an die fehm- oder gerichtsstat geschleuffet wird1693 Döpler,Theatr. II 331
- sol ein jeder einwohner, eigen-thumer oder miet-herr ... auff das pflaster vor seinem hauß fleissige achtung geben1706 HessSamml. III 548Faksimile (ca. 480 KB)
- daß sie, so oft und viel es thunlich, ... die landstrasse, bruͤcken, pflaster in denen doͤrfern ... genau visitiren1747 SammlBadDurlach III 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die ] statt ... die land-strassen, so weit es ihr obliget, benebst dem pflaster und brucken ... repariren ... und conserviren wirdMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 604Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wegen des pflasters auf den straßen in den staͤdten findet man hie und da in den statuten einzelner staͤdte zweckmaͤßige polizeyliche verordnungen1803 RepRecht XI 316
- ausser dem landesherrn ist niemand zur erhebung einer solchen abgabe berechtiget, wem es derselbe nicht überlassen hat, ein fall, welcher bei municipalstädten öfters eintritt, wogegen sie ... das pflaster unterhalten müssen1804 Gönner,StaatsR. 638Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- pflaster. die bestaͤndig gute unterhaltung desselben, ist ein vorzuͤglicher gegenstand der polizey-verwaltung in staͤdten1808 RepStaatsVerwBaiern VI 97Faksimile - in Google Books
- nur fuͤr die benuͤtzung von bruͤcken und pflaster innerhalb des etters ist manchen gemeinden der bezug einer abgabe vom einzelnen reisenden gestattet1831 Mohl,WürtStR. II 661Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Tierhaut, Pergament zur Fensterbespannung
- alle venstere remen und plastere czu stuben gehorn czum huse1357/87 MeißenRB.(Oppitz) II 1 Dist. 21
III
Wundauflage
- wairt dat die gezwoeren meester na meer smarten vint in die leeden dan hy eerst beleet heeft ... dat moet den meester de scepenen toogen mit plaesteren oft mit redelijcken teykenen, dats hem die scepenen op hairen eedt gelooven16. Jh. (Hs.) VerslOudeR. 1 (1885) 318
- daß ... sich kein newer balbierer ... der wundartzney vndernemmen ... woͤlle, er seye dann zuvor ... examiniert [worden] ... vnd wiß, was fuͤr ... pflaster und andere notturft, zu jeder wunden ... gehoͤrig seinWürtLO. 1621 S. 788Faksimile - in Google Books
- [bei der Folter im Hexenprozess wurde der M. W.] außerhalb an den schuechsollen ein brennendes pflaster, von inslet gemacht ,aufgelegt1673 Riegler,HexprozSteir. 46