Pflastergeld, n.

Abgabe für das Benutzen einer gepflasterten Straße zur Finanzierung der Instandhaltungsarbeiten am Straßenbelag
  • sonder, als wir bericht werden, solch pflastergelt ieder zeit von e[uer] ... rat baumeister bezalt worden, aus ursachen, [daß] unsere heuser uf der brucken ... gelegen
    1572 WürzbDiözGBl. 20 (1958) 174
  • weg-, brücken- und pflastergeld
    Mitte 17. Jh. ZDKulturg. 3 (1858) 110
  • wie denn auch zu befoͤrderung der bier-nahrung dergleichen abfuhren mit pflaster-geld, bruͤcken-zoll und andern neuerlichen auflagen billig zu verschonen
    1684 AltenburgSamml. I 146 Faksimile
  • ohne anforderung einigen zolls, mauths, aufschlags-, brücken-, weg- und pflastergelds
    1732 Schnee,Hoffinanz V 183
  • pflaster geld non amplius per dominos nobiles solvendum, verum onus solutionis quarteriorum dominorum officialium stabbalium ex cassa pflastergeld salvi debere, determinatum est
    1745 MHungJurHist. V 2 S. 491
  • so sollen die bishero bei denenselben eingefuͤhrte und hergebrachte pflaster-gelder zwar fernerweit bisheriger observanz und herkommen gemaͤß von denen durchgehenden fuhren entrichtet ... werden
    1747 SammlBadDurlach III 95 Faksimile
  • wie denn in manchen staͤdten ... pflastergeld entrichtet werden muß
    1758 v.Justi,Staatsw. II 146 Faksimile
  • nach vorschrift ... die von adel und städte, auch amts-unterthanen ... die straßen zu bessern verbunden und zu solchem behuf zum theil einiges pflaster-, gleite-, wege-geld ... zu erheben berechtiget sind
    1763 Schlechte,StRefSachsen 472
  • der transito zoll welcher ... anher gehoͤret, wie auch die ... weg- pflaster ... ueberfuhr-gelder giebt man theils wegen sicherheit der passage ... theils wegen der auf die strassen- ... bau erlaufender reparation
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 25 Faksimile
  • [einige Städte] laßen sich fuͤr die unterhaltung der oͤffentlichen reinigkeit und bequemlichkeit das pflaster- oehl- und bruͤckengeld ... bezahlen
    1785 Fischer,KamPolR. I 626 Faksimile
  • daß von allen in dienstgeschaeͤften fahrenden offizieren ... das chaussee-geld entrichtet ... werden muß ... auch in hinsicht aller civil-beamten ... gleiche verpflichtung ... in hinsicht der staͤdtischen pflaster- und bruͤckengelder eintritt
    1815 AmtsBlWestf. 1 (1816) 67 Faksimile
  • mittelst ober-praͤsidial-verfuͤgung ... ist die ... vorschrift ... auch auf staͤdtische bruͤcken und pflaster-gelder ausgedehnt
    1815/26 Scotti,Cleve IV 2838
  • daß ihnen die befugniß ertheilt wuͤrde, von den durchpassirenden reisenden und lastwagen ein angemessenes pflastergeld, als beytrag zu den unterhaltungskosten zu erheben
    1821 StaatsbMag. I 315 Faksimile