Pflasterzoll, m.
Pflasterzoll, m.
wie Pflastermaut, auch beim Eintritt in eine Stadt wegen der Nutzung ihrer gepflasterten Straßen fällig
vgl.
Pflastergeld
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man sol ervaren umb den pflasterczol czuͤ H. und czuͤ L. und wider an den rat bringen1404 VeröfflFrkG. X 2 S. 110
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anno 1469 hat der ... furst hertzog L. den burgern zue F. ... vergunt zue nemen ain pflaster zol, davon si die stat pflastern und mit pflaster hallten sulleum 1470 AltbayrMschr. 3 (1901/02) 45
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[Übschr.:] pflasterzol vnd maut auf dem wasser1524 SalzbStPolO. 136
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nach dem wir vor alter den drittayl des pflasterzols bey uns zu S. von ... unsers genedigen herrn vorelltern, herrzogen in B. ... und die andern zwen tayl solichs pflasterzols von einem erwirdigen tumbcapitl zu A. zu lehen gehebt und enpfangen ... haben1536 StraubingUB. 120
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derselbe pflaster-zoll sey gleichwohl der stadt Manheimb und nicht dem pfaltzgrafen zugehoͤrig1566 Moser,KreisAbsch. I 413 Faksimile
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summarum der einnamb, was daß ganze jar im marckht K. gefallen, thuet sambt dem pflasterzoll zusammen 18 fl1631 Dollinger,MaxFinanzref. 528
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pflaster-zoll, wie in mehr anderen orthen üblich1713 ArchUFrk. 35 (1892) 137
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das recht die von dem kayser ... erhaltenen mauth-gefaͤlle einzunehmen, nicht aber ... zu steigeren ... es seye dann, daß etwann geringere unter den nahmen pflaster- und weeg-zoll durch langwuͤrige gewohnheit waͤren in einer stadt eingefuͤhrt worden1752 Greneck 84 Faksimile
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sollen auf drey jahre lang christen und juͤden vom pferd- pflaster- und leib-zolle sich der befreyung zu gaudiren haben1740 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 506
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die stadt waͤre nur befugt einen sogenannten pflasterzoll von demjenigen zu erheben, was durch die stadt selbsten getrieben werde1758 Cramer,Neb. XII 2
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den bruͤck- und pflasterzoll, welchen der magistrat von dem hochstift an. 1571 an sich gebracht hat, widerspricht man ihm nicht, wohl aber die praͤtendirte wassermaut1770 Kreittmayr,StaatsR. 337 Faksimile
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es ist aber jetzt ein gewoͤhnlicher, daß, weil dem landesherrn allerdings die last und sorge der wege- und bruͤckenbesserung obliegt, dafuͤr ein gewisses weg- oder bruͤckengengeld[!], pflasterzoll gegeben wird1780 Gabcke,DorfBauernR. 163 Faksimile
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pflasterzölle ... welche ... von der regierung als eine last für den handel ... anerkannt worden1826 Rudhart,BayrGewerbe 253 Faksimile
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untersuchung der rechtstitel der gemeinden für die erhebung der pflasterzölle1826 Rudhart,BayrGewerbe 295 Faksimile