Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegbuch

Pflegbuch

, n.

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Verzeichnis von Vormundschaftssachen (insb. Pflegrechnungen) und ähnlichen Angelegenheiten
  • 1579 Ulm/SchwäbWB. VI Nachtr. 1644
  • sollen rahtsherren ... den hinderlaßnen kindern einen vogt ... verordnen, und [soll] in ein sonder darzů haltendt pflegbůch alles innerthalb monatsfrist eingeschrieben werden
    1590 BaselRQ. I 1 S. 441
  • wenn nach getrenter ehe oder auch in anderer ehe ... etwas den kindern von eni: oder ana erblich anerstirbet, dasselbig soll alßbald inventirt, ins pflegbuch eingeschriben unnd darüber zueseher geordnet werden
    1626 Arnold,Eßlingen 214 [ebd. 53f. zS.]
  • dieienige, so iezt und inskuͤnfftig zu pflegbuch verordnet, sollen ... die sache also anstellen, damit jaͤhrlich ... alle pfleger in dieser statt durch sie beschickt und gerechtfaͤrdiget ... werden
    1650 NördlingenStat. 233
  • die pfrunden und pflegenschulden ob sie schon nicht verbriefet, aber in das urbar und pflegbuch verschrieben, sollen auch den briefen gleich geachtet werden [und zählen zum liegenden Gut]
    1651 Wasserschleben,Erbenf. 265
  • die nachlaͤssigkeit des stadtschreibers ... in durchgehung des zu errichtenden pfleg-buchs ... wird das erstemal mit 5 ...rthlr. bestraft
    1815 WirtRealIndex III 359
unter Ausschluss der Schreibform(en):