Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegekind

Pflegekind

, n.

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I unter einer Vormundschaft stehendes unmündiges Kind
vgl. Kind (I), Mündel, Pflegbefohlene, Tragkind, Vogtkind
  • wenn ... unter deß gottßhaus holden kinder verwaist werden, so solle ieder zeit der richter neben den geschwornen darob sein und denselben tauglich gerhaben verordnen, denselben auch das so si von wegen irer phlegkinder verwalten sollen beschrieben einantworten
    1512 NÖsterr./ÖW. VIII 144 Anm. 2
  • welcher diener oder knecht sich zu aines burger, in des dienst er derzeit ist ... tochter, schwester, enickel, gesipt oder ander pflegkinder, so ainem burger in sein gewalt ... eingeben und gelassen wornden ... ausserhalb desselben burgers willen sich beheiratt, derselb diener sul in gefäncknuss gebracht und ... gestraft werden
    1526 Tomaschek,Wien II 152
  • das sie [Vormünder] ... von irs vogtkinds wegen getrewlich irs besten ... vermügens handlen ... auch wes sie nutz derenhalben fahen vnd innemen zu gebürender zeit lautere rechnung thun irem pflegkind 
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 18
  • so vatter, mutter, pfleger, fuͤrmuͤnder vnnd fruͤndt ire eeliche vnd pflegkinder vnd verwandten zu den vnehren verkuplen wurden, die sollen on alle gnad ... zum tod erkent vnd gericht werden
    1536 Reyscher,Ges. XII 90
  • derglicken schollen de plegekinder, de vormunder hebben, ock don und ane vorwethen und rath der vormunder ... sick nicht verehelicken
    1543 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 1 S. 530
  • sollen nemlich die vormunder vnd trewstrager von irer pflegkind wegen bey kainer andern oberkait ... beklagt werden, dann vnder der die pflegkind wonen oder den maistentail irer guͤter haben
    1546 Perneder,Inst.(1546) 16v
  • was für vitzdombhenndl gehallten und gestrafft werden sollen ... wer ainem sein weib und khind oder ainen unvogtbarn bruedern, schwester oder pflegkhind haimlich oder offentlich mit gewallt uber seinen willen raubt oder entpfuert
    1553 BairFreibf. 225
  • das die vormunder jre pflegkind mit derselben nechsten freunde rath vnd willen verheuraten moͤgen
    BairLO. 1553 III 1, 5
  • der vormünder oder pfleger guͤtter, ligende und farende, seind den pflegkinden oder andern personen, dern guͤtter durch die pfleger verwaltet werden, verschwigenlich verpfendt
    WürtLR. 1555 S. 196
  • wann auch ein solch vernunftig pflegkindt ohne vorwissen seines curatoris sich sonst rechtmessig und ordentlich versprochen und darnach seine gegebne pflicht ohne rechtmessige ursach oder allein darumb, das sein vormunder nit darein bewilligt, hintertringen wolte, soll solche ehe nit leichtlich nichtig und unpundig erkhent werden
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 297
  • eltern, freundtschaften, vormünder oder pfleger so unväterlich und unfreundtlich sich gegen ihren ehe-, pflegkindern und -freundt verhalten
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 281
  • welches pflegskindt aber sich in solchen fällen nach iren pflegsvättern vnd vormunden oder den waisenherrn nit richten ... wolten, deren vormunden oder die waisenherrn sollen dann das einem erbarn rath clagweiß fürtragen
    1563 Siegl,Eger 115
  • ain jeder der zur vormundschaft oder versorgnus aufgenommen würdet, soll seine schulden vnd forderungen, die er zu den pflegkindern, oder derselben gütern hat, oder zu haben vermaint ... anzaigen
    NürnbRef. 1564 XXXIX 6
  • so vnmündigen kinden vormunder gesetzt sein, die pleiben in verwaltung solcher vormundschaft biß die pflegkinder nemlich die knaben vierzehen jar vnd die maidlin zwoͤlf jar voͤlligklich erlangt haben. nach außgang derselben zeit sollen sie curatores vnd versorger sein biß die pflegkinder achtzehen jar jres alters erfüllt haben
    NürnbRef. 1564 XXXIX 11
  • ordnen wir ... das nun hinfüran wo ainiches phlegkint sich ausser des burgfridts vereelicht und sein guet aus gemaines markts burgfridt verfüert ... [es] den zehenden phening ... zu erlegen schuldig sein [soll]
    1566 NÖsterr./ÖW. IX 257
  • C.A. der junge und C.C., vormunden der Volckenentschen, bekennen, das sie H.H. das haus vorkauft und das wol bezalt bekhomen; wollen ime desselbige an stadt ohrer pflegekiender frei, ledig und los nach statgewonheit gewerht haben
    1571 WitzenhStB. 30
  • ordnen wir, daß sich die gerhabschafft im sechtzehenden jar des pflegkinds ennden [soll]
    TirolLO. 1573 III 52
  • die pflegvätter möegen ihrer pflegkinder particularhaab und gueter ... wohl versezen
    1573 NÖLTfl. II 14 § 5
  • daß er [Vormund] nach befohlener verwaltung von allen guͤtern, liegend und fahrend, schulden-brieff und registern ein inventarium auffrichte und rechtmaͤßige gnugsame caution und versicherung thue, auch mit geluͤbden und eyden beladen werde, daß er seinen pflegkindern und ihren guͤtern getreulich und erbarlich vorseyn, ihre personen und guͤter versehen und verwahren, die guͤter nicht in seinen eigenen nutzen kehren oder wenden noch dieselbigen ohn vorwissen ... der obrigkeit veraͤußern, verpfaͤnden oder beschwehren und jaͤhrlich ... rechenschafft anbieten und thun [werde]
    RPO. 1577 S. 395
  • wann ouch die vögt von ihrer vogt und pflägkinden sachen und geschäften wägen von der statt ryttend oder gand und costen anwenden muͤsend, so söllend sy den ordenlich ... verrächnen
    1583 BernStR. VII 1 S. 160
  • die vormuͤnder [sind] nicht schuldig, sich und die ihren wegen ihrer pfleg-kinder guͤter, welche nicht zu retten seyn, in beschwerniß zu setzen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) III 4
  • soll kain pflegkind on der gerhaben willen macht noch gwalt haben, ainichen zins ... einzenemben, vil weniger des gelts anzenemben, aufzekünden oder weiter zuezesagen, sondern die gerhaben sollen solches alles mit vorwissen der obrigkait handlen
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 121
  • ein ieder vogt soll ... seiner vogtweiber oder pflegkindern haab und gůt zů ihrem nutz treuwlich verwalten
    1590 BaselRQ. I 1 S. 442
  • der minterjährigen und pupillen lehengueter sollen durch ihre ... gerhaben, curatorn und lehentrager ... verlihen [werden], doch daz solche verleihung mit gedachter ihrer pflegkhinder, so sie vogtbar, ... guetem willen ... beschehe
    1599 NÖLREntw. V 26
  • was dann an fahrnus so abgaͤnglich vnd mit nutz nicht zu behalten, oder auch da die pflegkinder noch so jung, daß sie deren noch lang entrahten koͤnnen, als pferd, vieh, vnnoͤtiger haußraht, getraid, wein ... sollen die vormunder ... verkaufen [und] daß darauß erloͤste gelt ... zum nuͤtzlichsten anlegen
    1599 OPfalzLO. 112
  • wann auch entlich durch einen vormund vmb ein geldt, das seines pflegkindes gewest, ihm dem vormuͤnder selbsten etwas zu gutem erkauft worden ist: so soll dasselbe sein pflegekindt die freiheit des vorgangs auff demselben erkaufften gut haben
    PreußLR. 1620 IV 5, 8 § 7
  • ihr werden geloben an eines aidsstatt ... bey verpfaͤndung ewerer selbs, solch der pfleg: oder vormundtschafft haab vnd guͤter, zum besten, den pflegkindern oder minderjaͤhrigen zu verwahren vnd behalten, auch dieselbige in ewern selbs oder aygen nutz nicht verwenden noch gebrauchen
    WürtLO. 1621 S. 773
  • da liegende gruͤnde vorhanden, und so beschaffen, daß sie gute zinsen tragen ... soll ein vormund dieselbe nicht veraͤußern, sondern bis zu des pflegkindes muͤndigen alter beyzubehalten trachten
    1689 BrschwWolfenbPromt. IV 347
  • imgleichen sollen sie [vormuͤnder] ihre pflege-kinder mit klage und antwort gerichtlich oder ausserhalb gerichts schuͤtzen und vertreten
    1697 RevalStR. I 263
  • jeder kan zum vormund bestellt werden, ausgenommen ... 10mo wer mit des pflegs-kinds eltern in grosser feindschaft gestanden
    1756 CMax. I 7 § 3
  • nur dasjenige, was das pflegkind von der fahrniß selbsten bald gebrauchen kan, oder fuͤr sich noͤthig hat, als nemlich: bettgewand, kleidung oder handwerkszeug ... solle nicht verkauft, sondern ihme beybehalten werden
    1783 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 227
  • so soll ... kein pfleger seine pflegtochter selbst heyrathen oder seinen sohn oder tochter eines seiner pflegkinder heyrathen lassen, ehe seine pflegrechnung gestellt, und oberamtlich abgehoͤrt ist
    1815 WirtRealIndex II 298
II von Pflegeeltern zur Erziehung in die Hausgemeinschaft aufgenommenes unmündiges Kind
  • wer ein von seinen aeltern verlassenes kind in seine pflege nimmt, erlangt über dasselbe alle persönlichen rechte leiblicher aeltern ... bey der verheirathung des pflegekindes ist seine [des Pflegevaters], und nicht der leiblichen aeltern einwilligung erforderlich
    1794 PreußALR. II 2 § 753 u. 758
  • von pflegekindern gemeiner oder unbekannter herkunft können die pflegeältern dienstleistungen zur entschädigung fordern
    1794 PreußALR. II 2 § 764
  • pflegkinder werden nach jenem glaubensbekenntniß erzogen, welches sie in ihrem vorigen stande hatten
    1814 RepStaatsVerwBaiern III 189
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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