Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegekind
Artikel davor:
pfleghaftig
Pfleghaftige
Pfleghandlung
Pfleghaus
Pflegheischer
Pflegherr
Pfleghof
(pflegig)
Pflegsinhaber
Pflegejüngling
Pflegekind
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
unter einer Vormundschaft stehendes unmündiges Kind
- wenn ... unter deß gottßhaus holden kinder verwaist werden, so solle ieder zeit der richter neben den geschwornen darob sein und denselben tauglich gerhaben verordnen, denselben auch das so si von wegen irer phlegkinder verwalten sollen beschrieben einantworten1512 NÖsterr./ÖW. VIII 144 Anm. 2Faksimile (ca. 50 KB)
- welcher diener oder knecht sich zu aines burger, in des dienst er derzeit ist ... tochter, schwester, enickel, gesipt oder ander pflegkinder, so ainem burger in sein gewalt ... eingeben und gelassen wornden ... ausserhalb desselben burgers willen sich beheiratt, derselb diener sul in gefäncknuss gebracht und ... gestraft werden1526 Tomaschek,Wien II 152Faksimile - in Google Books
- das sie [Vormünder] ... von irs vogtkinds wegen getrewlich irs besten ... vermügens handlen ... auch wes sie nutz derenhalben fahen vnd innemen zu gebürender zeit lautere rechnung thun irem pflegkind1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 18
- so vatter, mutter, pfleger, fuͤrmuͤnder vnnd fruͤndt ire eeliche vnd pflegkinder vnd verwandten zu den vnehren verkuplen wurden, die sollen on alle gnad ... zum tod erkent vnd gericht werden1536 Reyscher,Ges. XII 90Faksimile - in Google Books
- derglicken schollen de plegekinder, de vormunder hebben, ock don und ane vorwethen und rath der vormunder ... sick nicht verehelicken1543 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 1 S. 530Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- sollen nemlich die vormunder vnd trewstrager von irer pflegkind wegen bey kainer andern oberkait ... beklagt werden, dann vnder der die pflegkind wonen oder den maistentail irer guͤter haben1546 Perneder,Inst.(1546) 16vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- was für vitzdombhenndl gehallten und gestrafft werden sollen ... wer ainem sein weib und khind oder ainen unvogtbarn bruedern, schwester oder pflegkhind haimlich oder offentlich mit gewallt uber seinen willen raubt oder entpfuert1553 BairFreibf. 225Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- das die vormunder jre pflegkind mit derselben nechsten freunde rath vnd willen verheuraten moͤgenBairLO. 1553 III 1, 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- der vormünder oder pfleger guͤtter, ligende und farende, seind den pflegkinden oder andern personen, dern guͤtter durch die pfleger verwaltet werden, verschwigenlich verpfendtWürtLR. 1555 S. 196Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann auch ein solch vernunftig pflegkindt ohne vorwissen seines curatoris sich sonst rechtmessig und ordentlich versprochen und darnach seine gegebne pflicht ohne rechtmessige ursach oder allein darumb, das sein vormunder nit darein bewilligt, hintertringen wolte, soll solche ehe nit leichtlich nichtig und unpundig erkhent werden1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 297Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- eltern, freundtschaften, vormünder oder pfleger so unväterlich und unfreundtlich sich gegen ihren ehe-, pflegkindern und -freundt verhalten1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 281Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- welches pflegskindt aber sich in solchen fällen nach iren pflegsvättern vnd vormunden oder den waisenherrn nit richten ... wolten, deren vormunden oder die waisenherrn sollen dann das einem erbarn rath clagweiß fürtragen1563 Siegl,Eger 115Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- ain jeder der zur vormundschaft oder versorgnus aufgenommen würdet, soll seine schulden vnd forderungen, die er zu den pflegkindern, oder derselben gütern hat, oder zu haben vermaint ... anzaigenNürnbRef. 1564 XXXIX 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so vnmündigen kinden vormunder gesetzt sein, die pleiben in verwaltung solcher vormundschaft biß die pflegkinder nemlich die knaben vierzehen jar vnd die maidlin zwoͤlf jar voͤlligklich erlangt haben. nach außgang derselben zeit sollen sie curatores vnd versorger sein biß die pflegkinder achtzehen jar jres alters erfüllt habenNürnbRef. 1564 XXXIX 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ordnen wir ... das nun hinfüran wo ainiches phlegkint sich ausser des burgfridts vereelicht und sein guet aus gemaines markts burgfridt verfüert ... [es] den zehenden phening ... zu erlegen schuldig sein [soll]1566 NÖsterr./ÖW. IX 257Faksimile (ca. 39 KB)
- C.A. der junge und C.C., vormunden der Volckenentschen, bekennen, das sie H.H. das haus vorkauft und das wol bezalt bekhomen; wollen ime desselbige an stadt ohrer pflegekiender frei, ledig und los nach statgewonheit gewerht haben1571 WitzenhStB. 30
- ordnen wir, daß sich die gerhabschafft im sechtzehenden jar des pflegkinds ennden [soll]TirolLO. 1573 III 52Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die pflegvätter möegen ihrer pflegkinder particularhaab und gueter ... wohl versezen1573 NÖLTfl. II 14 § 5
- daß er [Vormund] nach befohlener verwaltung von allen guͤtern, liegend und fahrend, schulden-brieff und registern ein inventarium auffrichte und rechtmaͤßige gnugsame caution und versicherung thue, auch mit geluͤbden und eyden beladen werde, daß er seinen pflegkindern und ihren guͤtern getreulich und erbarlich vorseyn, ihre personen und guͤter versehen und verwahren, die guͤter nicht in seinen eigenen nutzen kehren oder wenden noch dieselbigen ohn vorwissen ... der obrigkeit veraͤußern, verpfaͤnden oder beschwehren und jaͤhrlich ... rechenschafft anbieten und thun [werde]RPO. 1577 S. 395
- wann ouch die vögt von ihrer vogt und pflägkinden sachen und geschäften wägen von der statt ryttend oder gand und costen anwenden muͤsend, so söllend sy den ordenlich ... verrächnen1583 BernStR. VII 1 S. 160Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die vormuͤnder [sind] nicht schuldig, sich und die ihren wegen ihrer pfleg-kinder guͤter, welche nicht zu retten seyn, in beschwerniß zu setzen1583 HadelnLR.(Pufendorf) III 4
- soll kain pflegkind on der gerhaben willen macht noch gwalt haben, ainichen zins ... einzenemben, vil weniger des gelts anzenemben, aufzekünden oder weiter zuezesagen, sondern die gerhaben sollen solches alles mit vorwissen der obrigkait handlen1587 OÖsterr./ÖW. XIII 121
- ein ieder vogt soll ... seiner vogtweiber oder pflegkindern haab und gůt zů ihrem nutz treuwlich verwalten1590 BaselRQ. I 1 S. 442Faksimile (ca. 212 KB)
- der minterjährigen und pupillen lehengueter sollen durch ihre ... gerhaben, curatorn und lehentrager ... verlihen [werden], doch daz solche verleihung mit gedachter ihrer pflegkhinder, so sie vogtbar, ... guetem willen ... beschehe1599 NÖLREntw. V 26
- was dann an fahrnus so abgaͤnglich vnd mit nutz nicht zu behalten, oder auch da die pflegkinder noch so jung, daß sie deren noch lang entrahten koͤnnen, als pferd, vieh, vnnoͤtiger haußraht, getraid, wein ... sollen die vormunder ... verkaufen [und] daß darauß erloͤste gelt ... zum nuͤtzlichsten anlegen1599 OPfalzLO. 112Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- wann auch entlich durch einen vormund vmb ein geldt, das seines pflegkindes gewest, ihm dem vormuͤnder selbsten etwas zu gutem erkauft worden ist: so soll dasselbe sein pflegekindt die freiheit des vorgangs auff demselben erkaufften gut habenPreußLR. 1620 IV 5, 8 § 7
- ihr werden geloben an eines aidsstatt ... bey verpfaͤndung ewerer selbs, solch der pfleg: oder vormundtschafft haab vnd guͤter, zum besten, den pflegkindern oder minderjaͤhrigen zu verwahren vnd behalten, auch dieselbige in ewern selbs oder aygen nutz nicht verwenden noch gebrauchenWürtLO. 1621 S. 773Faksimile - in Google Books
- da liegende gruͤnde vorhanden, und so beschaffen, daß sie gute zinsen tragen ... soll ein vormund dieselbe nicht veraͤußern, sondern bis zu des pflegkindes muͤndigen alter beyzubehalten trachten1689 BrschwWolfenbPromt. IV 347
- imgleichen sollen sie [vormuͤnder] ihre pflege-kinder mit klage und antwort gerichtlich oder ausserhalb gerichts schuͤtzen und vertreten1697 RevalStR. I 263Faksimile (ca. 142 KB)
- jeder kan zum vormund bestellt werden, ausgenommen ... 10mo wer mit des pflegs-kinds eltern in grosser feindschaft gestanden1756 CMax. I 7 § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nur dasjenige, was das pflegkind von der fahrniß selbsten bald gebrauchen kan, oder fuͤr sich noͤthig hat, als nemlich: bettgewand, kleidung oder handwerkszeug ... solle nicht verkauft, sondern ihme beybehalten werden1783 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 227Faksimile (ca. 263 KB)
- so soll ... kein pfleger seine pflegtochter selbst heyrathen oder seinen sohn oder tochter eines seiner pflegkinder heyrathen lassen, ehe seine pflegrechnung gestellt, und oberamtlich abgehoͤrt ist1815 WirtRealIndex II 298Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
II
von Pflegeeltern zur Erziehung in die Hausgemeinschaft aufgenommenes unmündiges Kind
vgl.
Pflegvater (II)
- wer ein von seinen aeltern verlassenes kind in seine pflege nimmt, erlangt über dasselbe alle persönlichen rechte leiblicher aeltern ... bey der verheirathung des pflegekindes ist seine [des Pflegevaters], und nicht der leiblichen aeltern einwilligung erforderlich1794 PreußALR. II 2 § 753 u. 758
- von pflegekindern gemeiner oder unbekannter herkunft können die pflegeältern dienstleistungen zur entschädigung fordern1794 PreußALR. II 2 § 764
- pflegkinder werden nach jenem glaubensbekenntniß erzogen, welches sie in ihrem vorigen stande hatten1814 RepStaatsVerwBaiern III 189Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)