Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1pflegen
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Pflegbeamte
Pflegbefohlene
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Pflegbrief
Pflegbuch
Pflegde
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Pflege
pflege
Pflegeid
1pflegen
, v.I über jn./etwas die Aufsicht haben, für jn./etwas Sorge und Verantwortung tragen, für eine Handlung die Verantwortung übernehmen, etwas innehaben, verwalten, mit etwas verfahren (Mitte 15. Jh.)
II die rechtliche Sorge für eine beschränkt geschäftsfähige oder noch nicht mündige Person und für deren Vermögen übernehmen
III jm. etwas geben, gewähren, zukommen lassen, jn. mit etwas versorgen; Geschuldetes (Zinsen, Dienste) geben, leisten; Rechtes pflegen das tun, was von der Rechtsordnung, einem konkreten Rechtsanspruch gerade gefordert wird, von der Erfüllung eines Anspruchs bis zur Verantwortung vor Gericht
IV etwas tun, treiben, begehen, wahrnehmen; die jeweils zugehörigen Objekte (meist im Genitiv) bringen eine weitere Konkretisierung der Handlung und damit eine Spezialisierung der Bedeutung, zB. ein Banner pflegen Heerfolge leisten, Handlung pflegen verhandeln, Rates pflegen Rechtsauskunft einholen
V etwas gewöhnlich, nach guter Sitte oder Gewohnheitsrecht tun
VI jm. Fürsorge, insb. Krankenpflege angedeihen lassen
Artikel danach:
(pflegend)
Pflegenei
Pfleger
Pflegersamt
(Pflegeration)
Pflegere
Pflegerei
Pflegereid
Pflegereiverweser