Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegerei

Pflegerei

, f.


I wie Pflege (IV) 
  • hatt diße statt an alle stifft cläster und pflegereyen gesandt, inen ein summam gelts außm verzinßung zu leyhen
    1562/63 Alsatia 1858/61 S. 38
  • dieweil ... aber diese spennige guͤter inn die hůb der pflegerey zů s. Apollinaris gehoͤrig
    1574 Frey,Pract. 186
  • daß sowohl mit bestellung der verwaltungspersonen alß auch mit deren zugehörigen pflegereyen, schaffnereyen und andern diensten tügliche personen ... angenommen werden
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 491
II wie Pflege (II) 
  • weil solches [Register über die Beamten] in allen ... republiquen nicht allein hochnottig erachtet, sondern bei iedweder pfegerei [!] ... vor ein cynosura und richtschnur gehalten wird
    1686 MHungJurHist. V 2 S. 308
III Vormundschaft
vgl. Pflege (I)
  • es soll sich fürterhin keiner keines diensts oder pflegerei gegen niemanden außerhalb dieser obrigkeit unterfahen ... ohne wissen ... der herrschaft
    1611 WürtLändlRQ. II 193
  • diese feldsteußlere nun sollen ... durch das ganze baufeld ... gehen, und sehen, ob der witwen, waisen, und anderer pflegereien eigene ... guͤter zu jeder art recht gebauet
    1786 AbhFeldsteußler 19
IV städtisches (Vormundschafts-) Amt
  • nicht weniger sind die aemter und pflegereyen , so die raths-persohnen zu versehen pflegen, beeden religions-verwandten ... verliehen
    1649 DinkelsbühlPriv. 490
unter Ausschluss der Schreibform(en):