Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfleggeld

Pfleggeld

, n.

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I treuhänderisch verwaltetes Kapital
  • die heiligen-, allmosen-, gemeind- und kindspflegere ... sollen bei pöen zehen pfund heller von ihrem pfleggeld in ihren nutz nichts brauchen
    1587 WürtLändlRQ. II 293
  • sonders sollen auch alle pfleggelter gegen wem derselben gleich ußgelihen und angelegt werden, mit ligenden güettern aufs wenigst zwiefach versichert ... werden
    1639 WürtLändlRQ. III 55
  • welches auch dem bürgermeistereyd specialiter zu inserieren, daß er ... auf die deponierte pflegegelter fleissig acht geben [soll, damit nicht] ... ohne des ganzen raths vorwissen und willen der pflegengelter [Kompositum?] unversichert oder sonst aus convenientz und gunst ausgeliehen, sondern die retarden embsig eingetrieben und verrechnet werden
    1683 ArchUFrk. 46 (1904) 174 Anm. 3
  • es wuͤrdt aber bey diesem allem ein pfleg-geld genaͤnnt und gemeint, wo der, um deß gut gerechtet wuͤrdt, ein pfleger gewesen, und von solcher seiner pflegschafft wegen etwas pflegweise innen hat
    1683 UlmG.u.O. 73
  • gottes-hauß und pfleg-geld auf zinßen auszuleyhen wird nunmehro ... von theologis und jctis [lies: juris consultis] vor zulaͤssig gehalten, ist auch durch reichs-gesetze decidiret
    1721 KlugeBeamte IV 212
II Entgelt für die Betreuung eines Kindes
  • [daß] ehefrauen, die nicht im stande sind sich selbst unterhalt zu verschafen, als ammen in diensten gehen, und ihr eigene kinder anderen überlaßen um soviel lohn zu verdienen, daß sie monathlich das pflegegeld geben können
    1787 Krüger,PreußManufakt. 623
unter Ausschluss der Schreibform(en):