Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfleghaftige

Pfleghaftige

, m.

wie Pfleghafte 
  • [kommt eine Person aus Unachtsamkeit einer anderen zu Tode] desselbigen puß ist des toten wergelt, ... nemlich vor den schopfenwarn freien achtzehen pfund, vor die lantsessen, [aL. ergänzend: die sunsten] birgelden, zinsleut oder pflegehaftigen geheißen seint, zehen pfund
    14. Jh. LeipzigSchSpr. 75
  • den bawrguͤlten vnd die da pfleghafftigen heissen etc. dis sind pactleut vnd vnter den mag man wol einen fronboten welen
    SspGl.(Dresden 1553) III 25
unter Ausschluss der Schreibform(en):