Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegling

Pflegling

, m.

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Person, die unter Vormundschaft eines Pflegers (I) steht
  • daß die pflegrechnungen durch den pfleg schreiber ... gestellet und nachmahls mit ... beywesens der aͤltisten pfleglinge vor den herrn obern pflegern ... abgehoͤret werden sollen
    1650 NördlingenStat. 236
  • wann etwan eltern oder pfleger von einem professore verlangen wuͤrden, ihren sohn und pflegling in seine privat information zu nehmen
    1686 SchulO.(Vormbaum) II 703
  • guͤther und vermoͤgen der pfleglinge oder unmuͤndigen
    1689 BrschwWolfenbPromt. IV 347
  • daß ... auf den fall ihrer [der Pfleger] pflegbefohlenen verheirathung, waͤhrend derselben minderjaͤhrigkeit ... nichts von ihrer in curatela gehabten pfleglinge vermoͤgen, besonders aber keine liegenschaften ... veraͤussert ... werden
    1765 SammlBadDurlach II 371
  • wann ein ... pfleger die ihme anvertraute pfleglinge selbst in die kost und hauß nehmen kan, solle er das kostgeld sich nicht selbst bestimmen
    1783 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 222
  • wenn ein pfleger das vermoͤgen von mehrern pfleglingen, welche geschwistrigte sind, zugleich in verwaltung hat, so solle wegen einem jeden eine besondere rechnung gefuͤhrt ... werden
    1783 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 231
  • zu einem gesetzlich guͤltigen eheverloͤbnisse, ohne unterschied, ob bei muͤndigen oder unmuͤndigen verlobten, gehoͤrt ... vermoͤge der erziehungsgewalt ... bei pfleglingen der consens der pfleger
    1806 Roman,BadKirchR. 236
  • 94 pfleglinge in der [irren]anstalt
    1823 StaatsbMag. III 523
  • waisenhaͤuser, deren anspruch auf die nachlassenschaft ihrer pfleglinge 
    1826 Scotti,Cleve V 226
  • das waisenhaus in S., mit 325 pfleglingen 
    1831 Mohl,WürtStR. II 423
unter Ausschluss der Schreibform(en):