Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegnutzung

Pflegnutzung

, f.

wirtschaftlicher Ertrag einer Pflege (II) als Entgelt des Pflegers (II 3) 
  • [die Hofkammer solle] ex officio vorgreiffen vnd irer discretion nach ainem verwalter ain ehrliche, austregliche vndterhaltung vnd besoldung von der pflegnuzung bestimmen
    1617 Dollinger,MaxFinanzref. 403 Anm. 121
  • es ist auch in dem ambtsrechnungsprotokoll der ertrag der pflegnuzungen summariter extrahieren zu lassen
    1700 Schmelzle,BayrStaatsh. 396
  • die hauptpfleger sind keine officia onerosa, sondern nur mere honoraria und wegen der pflegsnutzungen, oder des absent, welches der pflegscommissarius oder verweser dem hauptpfleger zu verreichen hat, valde utilia
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 213
  • wo aber der hauptpfleger die pflegenutzung selbst bezieht, und dem pflegsbeamten nur einen theil derselben als bestaͤndig oder unbestaͤndige besoldung angewiesen hat
    1797 KurpfSamml. V 908