Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegperson

Pflegperson

, f.

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wie Pflegbefohlene 
  • welche zue pflegern ... erküest und ... verordnet werden, die sollen der weißen und pflegpersonen armüethlein ordenlich beschreiben lassen
    1611 WürtLändlRQ. II 278
  • es soll auch derjenige [Zunftbruder], so bemeldter massen bestimmet ... vogtmann zu sein nicht verweigern, sondern sich ... gegen seinen pflegpersonen ... gutwillig erweisen
    1637 BaselRQ. I 1 S. 521
unter Ausschluss der Schreibform(en):