Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegrechnung

Pflegrechnung

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Abrechnung eines Pflegers (I u. II 4) über die Verwaltung des Pflegguts 
  • er director solle auch bey denn relationen der gaisstlichenn vnnd closterverwaltungen, auch derselbenn pfleg rechnungen, enntgegen sein
    1569 Reyscher,Ges. XII 397
  • soll er stattschreyber, auch die pfleg-rechnungen jedes jars ... vmb gebuͤrende belohnung stellen
    1599 Reyscher,Stat. 467
  • befehlen wir ... daß gewißlich die waisen- oder pflegrechnung von jedem pfleger und vormünder ... alle jahr vor gericht fürgelegt ... werde
    1621 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 461
  • die gotteshaus- spithaͤl- armenhaͤuser vormundts- vnd andere pfleg- auch gemeindts rechnungen 
    1644 Schneidt,Thes. II 1903
  • abhoͤr, iustificirung der pfleg rechnungen 
    1650 NördlingenStat. 233
  • daß die pflegrechnungen durch den pfleg schreiber ... gestellet und nachmahls mit ... beywesens der aͤltisten pfleglinge vor den herrn obern pflegern ... abgehoͤret werden sollen
    1650 NördlingenStat. 236
  • die pfläg rechnungen insgemein können etlich tag vor dero ablag zu der hrn: zwölferen communication aufs raht-haus gelegt werden
    1728 BruggStR. 274
  • schmalz wird alhier keines gedient, wohl aber haben die unterthanen insgesamt der herrschaft inhalt pflegsrechnung 2500 ℔ kaufschmalz zu stellen
    1749 Wimbersky 82
  • solle ... wenn das pflegschaftliche vermoͤgen betraͤchtlich ... alle jahr, woferne aber das vermoͤgen nur gering waͤre, laͤngstens alle 2 bis 3 jahre die pflegrechnung gestellt ... werden
    1783 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 231
  • so soll ... kein pfleger seine pflegtochter selbst heyrathen oder seinen sohn oder tochter eines seiner pflegkinder heyrathen lassen, ehe seine pflegrechnung gestellt, und oberamtlich abgehoͤrt ist
    1815 WirtRealIndex II 298
  • ein stadtschreiber ist straffaͤllig, ... wenn er die pfleg-rechnung innerhalb dem bestimmten zeitraum zu stellen unterlaͤßt
    1816 WirtRealIndex IV 127
  • die grundlagen der pflegschaftsbuͤcher sind die inventuren, theilungen und pflegrechnungen, so wie die erb- und ehe-vertraͤge
    1830 Reyscher,Ges. IX 852
unter Ausschluss der Schreibform(en):