Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegtochter

Pflegtochter

, f.

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minderjähriges Mädchen unter der Vormundschaft eines Pflegers (I) 
  • das der vormunder sein pflegetochter nicht zur ee nemen soll
    1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 224
  • dasz die vormünder oder pfleger ihre pflegsöne oder -töchter allweg mit rath und beysein zweyer oder dreyer der nechsten, getreuen freundt ... verheurathen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 281
  • das kheiner seine pflegtochter ihme selbst oder seinem sohne ehlichen dörfen oder sollen, er hette dann zuvor seiner pflegverwaltung geburliche rechnung gethan
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 317
  • wollen solcher benanten stücke nach stadtrechten bekennige herr und werhe sein vor unser pflegetochter 
    1572 WitzenhStB. 72
  • das sich niemand verheirate zu einer solchen person, die ime mit freundschaft oder schwegerschaft im ersten, andern oder dritten grade und sipt verwandt oder auch seine pflegtochter ist
    1573 Franken/Sehling,EvKO. XI 367
  • es sol auch kain vormunt sein pflegdochter zu der ee nemen, auch kainem andern ôn vorwissen der obrigkeit verheiraten
    1582 NÖsterr./ÖW. VIII 844
  • ob wohl sich gebühret ... dass ... pflegsöhne und pflegtöchter ihre vormunden und ihres raths im anfange des ehestandes ... gebrauchen
    1586 Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 206
  • [der Pfleger ist gehalten, alles] so ermelter siner pläg tochter nutzlich und gůt syn mag, zethůn und zefürderen, hingegen aber derselben schaden und nachtheil zewenden
    1617 BernStR. VII 1 S. 163
  • die ruthen-straff ist keines weegs nachzusehen, sondern zuschaͤrffen ... wann ... ein vormunder sein pfleg-tochter boßhafftig verkuppelt
    NÖLGO. 1656(CAustr.) II 80 § 6
  • ebenso wird derjenige, der mit einer unzucht besondere aufsichtspflichten uͤbertritt, z.b. ein pfleger, der seine pflegtochter ... beschlaͤft, ausser der verwirkten unzuchtsstrafe noch mit einer gelinden koͤrperlichen zuͤchtigung ... belegt
    1803 SammlBadStBl. I 1360
  • so soll ... kein pfleger seine pflegtochter selbst heyrathen oder seinen sohn oder tochter eines seiner pflegkinder heyrathen lassen, ehe seine pflegrechnung gestellt, und oberamtlich abgehoͤrt ist
    1815 WirtRealIndex II 298
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