Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegzaun

Pflegzaun

, m., Pflagzaun, m.

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Schutzzaun, insb. gegen Wild
  • die ausländigen ... die an die pfleg zäun [Äcker] stoßen haben, die sollen macht haben, in solchem horst holtz zu hauwen, solches ihr gut, so an die pflegzäun stosset, zu behöhen
    1615 PfälzWB. I 859
  • welcher seinen pflagzahun nicht aufrichtig hat ... der soll vor 5 fl. gestraft werden
    1717 PfälzW. I 4