Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pflichtschuldig

pflichtschuldig

, adj., adv.

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I vorgeschrieben, erforderlich, gebührend
  • wi sint es mit unsern pflichtschuldigen gehorsam und innigen gebede ... zu vordenen jeder tid willich
    1583 MittSchulg. 4 (1894) 191
  • in allen puncten ... ihren unterthaͤnigen pflichtschuldigen gehorsam zu erweisen
    1659 HadelnPriv. 292
  • bei continuirlicher, pflichtschuldigster aufwartung
    1715 ActaBoruss.BehO. II 265
  • daß alles pflichtschuldigst in obacht genommen ... werde
    1768 CSax. I 976
  • daß ... unsere allerhöchste willens-meinung in den pflichtschuldigsten vollzug gesetzet werde
    1769 MariaTheresiaHeerwesen 94
  • wann nun sothanes anbefohlniß in pflichtschuldigsten gehorsam zu befolgen ist
    1770 Oberlausitz/SchulO.(Vormbaum) III 613
  • aus was ursachen er sich ermaͤchtigt, einen von kais. maj. ... zu lehen ruͤhrenden blutbann ohne vorherige pflichtschuldige ansuchung ... zu veraͤussern
    1783 Mader,ReichsrMag. III 81
II zu etwas verpflichtet
  • eines jeden jahrs gleich einem jeden gemeindsmann den stammholz zu geben pflichtschuldig 
    1606 SchriesheimW. 215
unter Ausschluss der Schreibform(en):