Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflichtteil

Pflichtteil

, m., n.


I Anteil, Gemeinschaft
bdv.: 1Pflicht (X)
  • ez sol ouch nieman ... mit ander ieman ûzerhalben der stat pflihtteil noch gemein noch geselleschaft niht haben
    14. Jh. MeranStR. Art. 10
II rechtlich gesicherter Mindestanteil der gesetzlichen Erben am Nachlaß (I), der nur unter besonderen Bedingungen entzogen werden kann
  • natürlicher pflichteil, legittima genant
    1520 FreiburgStR. II 7, 6
  • woͤlcher massen testierende eltern jre kinder zů erben einzůsetzen schuldig, vnd ... von der kinder pflichtheil oder legitima
    WürtLR. 1555 S. 243
  • so woͤllen wir hiemit vatter, můtter und alle andere eltern in auffsteigender linien allein zů einem pflichttheil ... verbunden haben
    WürtLR. 1555 S. 244
  • das sie jren eelichen leibserben ... jren von natur schuldigen pflichtteil, auch jren beysitz vnd geniess ... nit entziehen
    NürnbRef. 1564 XXIX 5
  • will ich gedachts meines lieben bruders ... kinderlein ... die ander helfte meiner vorlaßenschaft nach abziehunge meiner lieben hausfrauen legitima und pflichtteil ... legiret [haben]
    1613 BrandenbSchSt. II 503
  • von der legitima oder [pflicht- und rechtthail] rechtlicher erbsgebür
    1616 OÖLTfl.(Strätz) IV 17 Übschr.
  • von der notgebürnuß oder pflichteil der kinder vnd eltern, zu latein legitima genannt
    BairLR. 1616 S. 350
  • ob auch die eltern in jhren testamenten solchen pflichttheyl den kindern nicht verlassen, sonder dieselbe ohne redliche vrsachen ... enterbt haͤtten, soll dergleichen testamenten ... vnkraefftig sein
    BadLR. 1622 V 14, 2
  • daß ... das eine theil denen söhnen sambtlichen gleich als eine legitima oder natürliches pflicht-theil gelassen werden
    1627 BöhmLO. O 21
  • der pflicht-theil oder die noth-gebuͤhrnuß ist ... jene erbs-portion, welche man denen noth-erben schuldig ist
    1756 CMax. III 3 § 15
  • not-erbschaft heisset das pflicht-teil (portio legitima), davon die alten teutschen nichts gewust haben, ... weil es eine blose roͤmische erfindung ist
    1758 Estor,RGel. II 110
  • wie demnach in faͤllen, wenn die verlassenschaft der frauen aus mobilien bestehet, ihren kindern oder eltern der pflichttheil aus solchen mobilien gebuͤhret
    1762 SystSammlSchleswH. II 2 S. 619
  • es gebuͤhret aber der pflichttheil vor allen den leiblichen kindern und enkeln ... uneheliche kinder erben ihn nur von der mutter
    1762 Wiesand 824
  • ist auch der vater vor seinen sohn zu keiner groͤsseren geldstrafe anzuhalten, als soviel dessen legitima-, oder pflicht-theil nach des vaters absterben betraͤgt
    1772 Wagner,Civilbeamte II 11
  • wenn eltern ihren kindern den pflichttheil auch nur mit den worten verlassen: mein sohn oder tochter sollen ihr pflichttheil haben, so kann ihr testament so wenig wie nichtig als wie pflichtwidrig angefochten werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 79 § 15
  • sobald sie [spaͤthlinge] lebendig zur welt gekommen ... vernichten sie ein jedes testament ... und treten die ganze intestaterbfolge an und haben sich nicht mit dem pflichttheile zu begnuͤgen
    1785 Fischer,KamPolR. I 47
  • [bei Heirat ohne Zustimmung der Eltern] soll denselben freistehen, durch eine sonst gesetzmaͤßige und guͤltige disposition das ungehorsame kind von aller succession in ihren kuͤnftigen nachlaß, auch selbst vom pflichttheil, auszuschließen
    1786 SystSammlSchleswH. II 2 S. 684
  • kann doch nach roͤmischen rechten kein testament bestehen, wenn ein vater, der mehrere kinder hat, diese nicht namentlich ohne ausnahme wenigstens im pflichttheile zu erben einsetzt
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 195
  • die hälfte der durch das gesetz dem überlebenden ehegatten bestimmten erbportion ist als ein pflichttheil anzusehen
    1794 PreußALR. II 1 § 631
  • wenn der ehemann mobiliarerbe seines eheweibes wird, er das an dem pflichttheile der kinder etwa mangelnde in subsidium ihnen zu ergaͤnzen schuldig ist
    1803 Philipp,WBSächsKR. 418
  • der erbtheil, welchen diese personen [Eltern und Kinder] zu fordern berechtiget sind, heißt: pflichttheil; sie selbst werden in dieser ruͤcksicht notherben genannt
    1811 ÖstABGB. § 764
  • wer zur zeit der schenkung abstaͤmmlinge hat, denen er einen pflichttheil zu hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrem nachtheile keine schenkung machen, welche die haͤlfte seines vermoͤgens uͤbersteigt
    1811 ÖstABGB. § 951
  • doch gehen die wirklichen glaͤubiger allen denen vor, die uͤberhaupt nur zu forderungen berechtigt sind, nachdem alle schulden von dem vermoͤgen des verpflichteten abbezahlt sind, z.b. ... kindern wegen des pflichttheils 
    1828 Pöhls,HR. I 394
III zu leistender Anteil an staatsbürgerlichen Pflichten
  • hingegen gebührt entschädigung (besoldung, honorar, lohn) dem, dessen staatsdienst seinen individuellen pflichttheil übersteigt
    1817 Klüber,ÖffRecht 634
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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