Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflichtverwandte

Pflichtverwandte

, m.

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Person, die zu einer anderen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht
  • an unsere undertanen und pflichtverwandten, bawrenmaister und alle ander di unsern
    nach 1525 FWB. IV 227
  • gebieten darauff, allen und jedern unser pflicht-verwandten und angehörigen, geistlichen und weltlichen ... über dieser unserer verordnung ... fest zu halten
    1626 Sachsen-Coburg-Gotha/SchulO.(Vormbaum) II 10
  • mit genehmhaltung anderer darbey interessirter schutz- und pflicht-verwandten 
    1721 Knauth,Altenzella II 304
  • befehlen wir ... allen unsern pflicht-verwandten ... daß sie in unseren aemtern ... keine fremde werbungen ... verstatten
    1756 Moser,Staatsarch. 1755 I-VI 616
  • soll ein jeder burger oder pflichtverwandter bey seiner pflicht die frevel- oder friedbruͤchige haͤndel ... nicht verschweigen
    1766 Nahmer II 1154
unter Ausschluss der Schreibform(en):