Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pflücken

pflücken

, v., 2pflocken, v.
I etwas mit der Hand abpflücken, abbrechen, ausreißen; insb. als symbolische Handlung, zB. bei rechtskräftiger Eigentumsübertragung oder bei Pfändung (I) 
II jm. etwas wegnehmen, jn. auf listige oder hinterhältige Weise bestehlen, berauben, etwas plündern 
III jemanden von seinem Lehen pflücken jemandes Lehnserbe teilen; auch subst.: wie Pflückung (III) 
IV reißen, zerren
V hökern, Kleinhandel betreiben
VI "für den Handel bestimmtes Pelzwerk durch Manipulation am Haarbesatz verfälschen" Lasch-Borchling II 1601
VII sich zu einem Eid pflücken unberechtigt nach dem Beweismittel eines Eids greifen?
VIII part. präs.: pflückend bei Kleinen stückweise