Pfluglohn, m., n.
Pfluglohn, m., n.
Entgelt für das Pflügen (I)
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[Übschr.:] von dem pflůg lon1340 MünchenStR.(Dirr) 351 Faksimile
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unkosten, so zu begadung des ackers gehoͤrig, als pfluglohn, einsaat, einerndtung, drescherlohn1623 StapelholmConst. 628 Faksimile
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die verguͤtung der einsaat und pflug-lohns cessiret nach dem principio ... daß wer den acker bestellet, auch gegen verguͤtung der halben land-heuer die fruͤchte einerndtet1756 NCCPruss. II 111 Faksimile
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[geht die Saat nicht auf, sollen nicht nur das Saatgut] sonder auch die landheuer, pflug-, arbeits- und säelohn [ersetzt werden]1769 Osnabrück/QNPrivatR. II 2 S. 368
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[wird verpachtetes Land verkauft] muß der kaͤufer dem paͤchter das pfluglohn, wenn das land schon gepfluͤget ist, ersetzen1827 Kamptz,PreußProvR. II 104 Faksimile