Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflugzahl

Pflugzahl

, f.

Anzahl der Pflüge (VII) 
  • daß ... nach morgen- und nicht pflugzahl, die Cremper Marsch ihre gebuͤhren ... zu erlegen schuldig sein [soll]
    1649 StaatsbMag. VIII 756
  • ob alle und jede ländereyen von denen besitzern zu erlangung einer gewissen pflugzahl unter zulänglicher poen einzubringen
    1681 ZSchleswHolst. 3 (1873) 270
  • extraordinaire anlage, sonsten fortifications schatt genannt, nach dem ersten anschlag, da die städte nach der vollen, die aempter aber nur nach der reducirten pflugzahl gerechnet werden
    1691 JbSchleswHolst. 9 (1867) 319
  • die onera werden nach pflug-zahl ... erleget
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1855
  • aus welchem [erdbuche etc.] zu ersehen ist, wozu das haus resp. an pflug- oder kellerzahl nach welchen die oͤffentlichen gefaͤlle abgetragen werden muͤssen, im catastro angeschlagen
    1768 SystSammlSchleswH. II 1 S. 327
  • die so genannte ordinaire contribution, nach der pflugzahl, wird von allen immatriculirten guͤtern entrichtet
    1819 ProtBundesversamml. VIII 13
  • ist zuerst das areal von einer commuͤne nach aussaat angegeben worden, und hat sich nach einer darauf durch andere umstaͤnde veranlaßten vermessung ein groͤßrer oder kleinerer inhalt ergeben, so wird die zuerst angefuͤhrte pflugzahl darnach erhoͤht oder herabgesetzt, und die pflugzahl des ganzen landes darnach vergroͤßert oder verkleinert
    1821 StaatsbMag. I 525
  • landbesitz und den nach der alten pflugzahl darauf haftenden lasten
    1826 StaatsbMag. VI 552
unter Ausschluss der Schreibform(en):