Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründbüchse
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Pfründbuch
Pfründenbüchlein
Pfründbüchse
, f.
Kasse, in die die Pfründe (VII) eingezahlt wird
- sollen ... [die] zunftmeistere ... die brunnen und tränken vleißig besichtigen, und da sie einigen mangel ... daran spürten, sich alßdann dahin zue bemühen ..., das solcher ... abgang wiederumb ergänzt ... und solches alles auß der pfrundbüchsen bezahlt werden1600 HeidelbStR. 1129Faksimile (ca. 249 KB)