Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründervieh
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Pfründe
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Pfründeinnahme
pfründen
(Pfründerhaus)
(Pfründersche)
Pfründervieh
, n.
Vieh, das von einem Gemeindehirten gehütet wird
- die gemein weiß auch, daß mann pfründerviehe ahnschneiden und vor dem gemeinen hürthen dreiben [soll]15. Jh.? PfälzW. I 288