Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründgefälle
Artikel davor:
Pfründeinkommen
Pfründeinnahme
pfründen
(Pfründerhaus)
(Pfründersche)
Pfründervieh
pfründfrei
Pfründfrucht
Pfründfutter
pfründgebe
Pfründgefälle
, n.
Einkünfte aus einer Pfründe (II)
vgl.
Kirchengefälle,
Pfarrgefälle
- die pfarr- und pfrüendengefell, auch güeter und derselben einkomen1560/66 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 131Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- an denen orten aber da gar nichts ... gestifftet, da sol ... auß vnser geistlichen gefaͤll verwaltung etwas jaͤhrlich von denen der ends vacirenden kirchen vnd pfruͤmbden gefaͤllen gelassen [werden]1599 OPfalzLO. 78Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- [Übschr.:] laumersheimer pfründengefell1628/29 PfälzW. II 801
- daß die pfruͤnd-gefaͤlle von denen allmosen separiert, und zu dem, wozu sie fundirt ... angewendet werden solten1719 Struve,PfälzKHist. 1388Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muss der verwalter, ehe er die verwaltung antreten kann, der betreffenden landesherrlichen stelle ... die weisung, die er wegen einziehung und verwendung der pfründgefälle besonders erhalten hat, vorlegen1806 DZKirchR. 12 (1902) 220
Artikel danach:
Pfründgeld
Pfründgenosse
Pfründgut
Pfründhaber
Pfründhafer
Pfründhandel
Pfründhaus
Pfründherr
Pfründhof