Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründkante
Artikel davor:
Pfründgeld
Pfründgenosse
Pfründgut
Pfründhaber
Pfründhafer
Pfründhandel
Pfründhaus
Pfründherr
Pfründhof
Pfründholz
Pfründkante
, f.
mit Wein gefülltes Gefäß bestimmter Größe als Versorgungsbestandteil in einem Kloster
vgl.
Pfründe (IV)
zu
1Kante
- vnd soll einem vff ein molzeitt neben der pfruntkanten vnd ausz vberflusz auch ein becher mit weins (welcher kanten sampt dem becher ein halb masz helt) gereicht werden1526 NArchHeidelb. 4 (1901) 139