Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründkante

Pfründkante

, f.

mit Wein gefülltes Gefäß bestimmter Größe als Versorgungsbestandteil in einem Kloster
zu 1Kante
  • vnd soll einem vff ein molzeitt neben der pfruntkanten vnd ausz vberflusz auch ein becher mit weins (welcher kanten sampt dem becher ein halb masz helt) gereicht werden
    1526 NArchHeidelb. 4 (1901) 139