Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfundweise

pfundweise

, adv.

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im Gewicht von einem Pfund (I), pro Pfund (I), nach Pfunden (I) 
  • das die ... auslendisch ... handelsleuth ... nicht macht haben sollen ... das gewurcz ... nicht pfundtweisz, sonder mit centnern ... auszwegen und verkhauffen
    1582 MHungJurHist. IV 2 S. 194
  • schmalz ... von dem centner dreyßig zween kreutzer, gehet es pfundtweiß hinaus, ist es von dem pfundt ain pfenning
    1638 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 165
  • sollen keine frembde handelsleute ... heimlich centner-, pfundt-, stuͤck oder ellen-weise ihre waren frembden oder landesleuten ... zu verkauffen ... sich unterfangen
    1692 LeipzStO. 182
  • der fleischaufschlag wird nach der neuesten verordnung ... entweder stuͤck- oder pfundweiß eingebracht
    1774 Wagner,Civilbeamte II 85
  • daß nur dreiwoͤchige kaͤlber ... zum aushauen, welches auch nicht haͤlftig ... geschehen darf, sondern pfundweise auszugeben ist, verkauft werden duͤrfen
    1785 Fischer,KamPolR. II 756
unter Ausschluss der Schreibform(en):