Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfundzins

Pfundzins

, m.

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  • einige freizinsen haften auch nicht auf grundstuͤcken, sondern auf erbzinsen, die irgend ein berechtigter von grundstuͤcken zu erheben hat. dergleichen mit freizinsen behaftete erbzinsen heißen pfundzinsen 
    1822 Heinemann,StatRErfurt 105
  • sind nach uffzcuheben an pfundzcinssen in den dorffern 108 sex. 10 gr., item an pfennyngzcinssen ... 100 sex. 7 1/2 gr.
    1440/43 NMittThürSächs. 12 (1869) 464