Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Plaggenmahd)

(Plaggenmahd)

, m., Plaggenmatt, n., m.


I Landstück, auf dem man Plaggen (I) absticht
II wie Plaggenhauen 
  • was ist der plaggen-matt? daß die untertanen die oberste rase abstechen, und solchen zwischen den mist zu begailung ihrer laͤndereyen gebrauchen
    Mitte 18. Jh. ArchWestf. 5 (1832) 148
  • h[eimschnaet] ist insgemein in der gemeinen mark ein strich, welcher zwar zur viehweide allen genossen offen ist, zum plaggenmatt ... aber einem dorfe oder einer bauerschaft ... allein gehoͤret
    18. Jh. ZWortf. 13 (1911/12) 51
III Recht auf das Plaggenhauen 
  • die gemeine weyde ist ein gewisser district, ... worauf die daherum wohnende untertanen das compascuum oder das plaggen-matt haben
    Mitte 18. Jh. ArchWestf. 5 (1832) 148
  • das wort plaggenmatt wird ... fuͤr das recht plaggen zu maͤhen ... genommen
    1800 Klöntrup,Osnabr. III 74
  • was ist das jus cespitandi? dieses recht, plaggenmath genannt, wird von den landeseingesessenen auf den gemeinen heiden, weiden und ufern ausgeübt; es bestehet in der abmähung der obersten wasen, welche nachhero eingescheuert und zwischen den mist, auch wohl in den viehställen zur begailung der ländereien gebraucht werden
    1804 Schwertener,Rietberg 77
unter Ausschluss der Schreibform(en):