Platzgeld, n., selten m.

I Abgabe für die Nutzung eines Platzes (unterschiedlicher Art); Standgebühr auf dem ¹Platz (I), auch Abgabe von den dort verkauften Waren?
  • plasgeld nemmet man alsus up deme holtmarkte: eyn kleyne plas von eme halven sestich ... geft eynen schilling brandenborche penninghe
    Ende 14. Jh. BerlinStB. 15 Faksimile
  • das ... die ämbter, so euren kuniglichn genadn hie bei der stat zu versehen zuegeburen, als den ungelt, platzgelt, zol etc., die in bestandweise sonderen personen nit hinlass
    1494 Tomaschek,Wien II 117 Faksimile
  • wem der [!] platz- und stand-geld ... gehoͤret
    1705 KlugeBeamte I² 858 Faksimile
  • dem plaz-gelte von den ... auf oͤffentlichem plaze geschuͤtteten kolen
    1758 Estor,RGel. II 167 Faksimile
  • so viel ... des platz-geldts von solchem ausserhalb dem uffer des Ruhrflusses sive extra locum publicum auf eine theilbare plaͤtze niedergelegte kohlen ... betrifft
    1769 Cramer,Neb. 83 S. 124 Faksimile
  • es ist aber keiner so frey, er ist platz geldtt schuldigh zwey alter grössen
    oJ. LuxembW.(Majerus) I 555
II eine Abgabe vom Glücksspiel, auch vom Verkauf der Spielkarten?
  • wan einige kremer oder kartenspiel uff dem munsterischen boden feyll oder spielen halte, seye jeder den gerichten ein halben batzen platzgeld schuldig
    1631 LuxembW. 520 Faksimile
III Abgabe für die Nutzung eines Gerichtsortes
  • dargegen haben sie [Schöffen der Landmeierei] samtliche gericht alhie in dieser statt im rathhause, oder wo sie willen, ohne hinderungh und eynichs platzgeltt dem richter oder stattscheffen darvon zu geben, zu gericht zu sitzen
    1604 LuxembW. 633 Faksimile
IV Abgabe fremder Handwerker von ihrem Arbeitsentgelt an die jeweilige Zunft der Stadt für die Arbeitsgenehmigung im entsprechenden Zunftbezirk
  • die ... gesezwidrige gewohnheit, vermoͤge welcher die vorsteher dieser zuͤnfte sich berechtigt hielten, von allen ... [fremden] meistern, wenn sie innerhalb des zu dieser lade gehoͤrigen bezirks arbeiteten, ... von ihrem arbeitsverdienst eine gewisse meistens auf 10 procent berechnete abgabe unter dem namen plazgeld oder laden-gebühr einzuziehen, ist in hinsicht der inlaͤndischen meister aufgehoben
    1815 WirtRealIndex II 245 Faksimile
V Teil des Entgelts eines Gesellens, der an einem Webstuhl arbeitet
VI Gebühr für die Teilnahme an einer universitären Lehrveranstaltung