Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pochzins
Artikel davor:
Pöbelvolk
Poch
pocheln
pochen
Pocher
Pocherte
Pochherr
Pochschreiber
Pochspiel
Pochwerk
Pochzins
, m., Puchzins, m.
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Abgabe, die dem Pochherrn für die Nutzung des Pochwerks gezahlt wird
- [Antrag,] ihme mehr gedachte schlackenhalden ... eigenthuͤmblich zu uͤbergeben, worvon er denn gebuͤhrlichen puchzinß jaͤhrlich 5. fl. zuerlegen erboͤtig1620 Span,Bergurthel 47Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wann aber zu einem roste bis 2 treiben ertz nur gehen, und mehr dann 2 oder 3 roͤste in einen 9 stempel pochwerke gemacht werden koͤnnen, alsdann ist der pochzins geringer1669 KurkölnBergO.(A) IX 5Faksimile - in Google Books
- unser ... pochschreiber soll ... beobachten, daß von den gemachten roͤsten der pochzinß vollstaͤndig erfolge1669 KurkölnBergO.(A) IX 2Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- sollen ... die arbeiter davon ... samt den gebraͤuchl. poch- oder muͤhl-zinß bezahlt werden1698 Span,Bergsp. 121Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg