Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pochzins

Pochzins

, m., Puchzins, m.

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Abgabe, die dem Pochherrn für die Nutzung des Pochwerks gezahlt wird
  • [Antrag,] ihme mehr gedachte schlackenhalden ... eigenthuͤmblich zu uͤbergeben, worvon er denn gebuͤhrlichen puchzinß jaͤhrlich 5. fl. zuerlegen erboͤtig
    1620 Span,Bergurthel 47
  • wann aber zu einem roste bis 2 treiben ertz nur gehen, und mehr dann 2 oder 3 roͤste in einen 9 stempel pochwerke gemacht werden koͤnnen, alsdann ist der pochzins geringer
    1669 KurkölnBergO.(A) IX 5
  • unser ... pochschreiber soll ... beobachten, daß von den gemachten roͤsten der pochzinß vollstaͤndig erfolge
    1669 KurkölnBergO.(A) IX 2
  • sollen ... die arbeiter davon ... samt den gebraͤuchl. poch- oder muͤhl-zinß bezahlt werden
    1698 Span,Bergsp. 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):