Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeidienst

Polizeidienst

, m.

auf die innere Ordnung des Gemeinwesens gerichtete Tätigkeit der Obrigkeit
  • die weltliche seynd entweder erbliche oder unerbliche, das ist, erwehlte und ertheilte aemter. und diese bestehen wiederum entweder in policey- und land-diensten; oder in militarischen
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 3
  • der mann, dem es an der behutsamkeit mangelt, ist zum polizeydienst ganz untauglich
    1785 Zobel,Polizei WB. I 159
  • die unterbediente der drosten, amts rentmeister und richter sind die hausvögte, kammervögte, kirchspielvögte, führer. diese müssen zu dem polyzey und rentey dienst beybehalten und mit zweckmässigen instructionen versehen werden
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 465
  • die geringeren, jedoch auch einigen ertrag gewaͤhrenden polizey- und commun-dienste 
    1811 Knapp,RepWürt. III 1 S. 51
  • vorschriften in ruͤcksicht auf den polizey-dienst der gendarmes
    1815 WirtRealIndex III 394
  • frohn- oder patrimonialdienste, namentlich hand- und spanndienste, deßgleichen gerichtsdienste, und niedere polizeidienste ... haben die standesherrlichen untersassen ihrer standesherrschaft ... zu leisten
    1820 ProtBundesversamml. IX 193
  • daß polizei-sergeantenstellen ... mit anderen, als versorgungsberechtigten invaliden besetzt werden, wenn unter den letzteren in vorkommenden besonderen anstellungsfaͤllen keine fuͤr den polizeidienst geeignete leute sich vorfinden sollten
    1827 Kamptz,Ann. XI 150
  • die erste classe [von persoͤnlichen leistungen, deren der staat bedarf] begreift solche dienstleistungen, welche jeder, nur mit den gewoͤhnlichsten geistigen und koͤrperlichen kraͤften ausgeruͤstete erwachsene mann ohne alle vorbereitung vollbringen kann, so alle frohndienste, einige niedere polizeidienste, z.b. bei feuersgefahr und dergl.
    1831 Mohl,WürtStR. I 186