Polizeifall, m.
Polizeifall, m.
die öffentliche Ordnung betreffende Angelegenheit, besonders der Verstoß gegen diese Ordnung
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[von] policey vnd cammeral ... fählen1657 München/Zobel,Polizei WB. I 214
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also auch ist eine causa so bald es dabey auf die application sothaner policey-ordnung oder quæstionem facti, ob sie richtig zu werck gebracht, das ist, ad factum datum richtig appliciret, und der untergebene fall ein policey-fall, weniger nicht der rechts-process dabey beobachtet worden seye, oder nicht, keine policey- sondern justiz-sache1755 Cramer,Neb. I 187 Faksimile
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ausser jenen polizeyfällen, die den staat selbst unmittelbar beträfen1785 Kretschmayr-Walter I 2, 1 S. 56
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gleichwie der oberen-landes-regierung in zwoter und lezter appellations-instanz in allen polizeyfaͤllen ... die beurtheil- und entscheidung allein gebuͤhrt1788 KurpfSamml. IV 1060 Faksimile
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meistens ist bisher in diesen vergleichen der ritterschaft von den reichs-staͤdten die niedere gerichtsbarkeit uͤber ihre offizialen und diener ... eingeraͤumt worden, dahingegen diese sich die gerichtsbarkeit in peinlichen und policei-faͤllen uͤber dieselbe vorbehalten haben1789 Kerner,RRittersch. III 238 Faksimile
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die uͤbrigen justiz- und policey-faͤlle1799 Hagemann,PractErört. II 64 Faksimile
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hatte sich die stadt uͤber die ritterschaftlichen officianten die unbestrittene gerichtsbarkeits-ausuͤbung in policeyfaͤllen vorbehalten1804 v.Berg,PolR. IV 327 Faksimile
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die confiskation in polizeyfaͤllen kann sich lediglich nur auf den gegenstand beziehen, womit den polizeygesetzen zuwider gehandelt wird1816 RepStaatsVerwBaiern V 81 Faksimile
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konkordat wegen gegenseitiger stellung der fehlbaren in polizeifällen1821 HdbSchweizStaatsR. 175 Faksimile