Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeigesetz

Polizeigesetz

, n.

Gesetz allgemein, dann vor allem eine das Polizeiwesen betreffende Verordnung
Sachhinweis: Zobel,Polizei WB. I 274
  • wie aber das verbotene policeygesetz gar nicht gestritten wird
    1739 Ludewig,Anzeigen II 1013
  • policey-gesetz der juͤden, ist dasjenige gesetz, welches die juͤden lehrete, wie in allerley faͤllen alles moͤge in guter ordnung gelassen, der gerechte bey seinem recht erhalten, die boßheit verhindert und gestrafft werden
    1741 Zedler 28 Sp. 1504
  • herr H.R. Zinck ... ist der meinung: policey-gesetze sind gesetze, so die nahrungs-geschaͤffte zu ihrem zweck befoͤrden [!] sollen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 172
  • alle besondere menschliche policey-gesetze haben erstlich die goͤttlichen, natuͤrlichen und geoffenbarten gesetze, hiernaͤchst die beschaffenheit der nahrungs-geschaͤfte dieses und jenen landes sammt allen umstaͤnden eines volcks zum grunde
    1748 Jablonski,Lex. 824
  • oefters hat die schwelgerey in wein, branntewein und andern starken getraͤnken so sehr uͤberhand in dem lande genommen, daß auch hierdurch viele menschen ihre gesundheit und leben vor der zeit verlieren ... eine um den bluͤhenden zustand des staats bekuͤmmerte regierung muß demnach dieses unheil durch gute policeygesetze ... auszurotten suchen
    1758 v.Justi,Polizeiwissensch. I 174
  • daß die eidsgenossen ihre geistlichen ... als glieder des gemeinen wesens ... angesehen ... und glauben daher auch, daß selbige sich ihren staats- und policeygesezen, welche desselben erhaltung und wolfahrt zum endzweke haben, gemaͤß zu halten verbunden ... seyn sollen
    1768 Balthasar 39
  • wir ... befehlen andurch allen und jeden unsern obrigkeiten ernstlich, uͤber sothane policeygesetze [wegen einschraͤnkung des aufwands bey den verloͤbnissen, hochzeiten, kindtaufen und begraͤbnissen] straͤcklich ... zu halten
    1769 AltenburgSamml. II 177
  • ob zwar auch die unsern regierungen nachgesetzte obrigkeiten bey beobachtung der policey-gesetze zugleich alles dem wohlstande eines orts nachtheiliges mit recht abzuwenden ... suchen mögen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 7
  • in wessen haͤnden sich ... die oberste gewalt befindet, der hat auch diejenigen policeygesetze zu ertheilen, welche den gesamten staat verbinden sollen
    1773 Bergius,PolKamMag. VII 105
  • daß auch die policeygesetze, wenn sie gut seyn sollen, mit allen uͤbrigen gesetzen und verfassungen des staats einen genauen zusammenhang ... haben muͤssen
    1773 Bergius,PolKamMag. VII 109
  • wir vernehmen mißfälligst, daß an theils orten in unser graffschaft Hoya noch ein und andere durch die policeygesetze längst verbotene unordnungen sowohl bey denen hochzeiten, als sterbefällen und leichen auf den dörfern vorgehen sollen
    1773 SammlVerordnHannov. III 192
  • wo es nur auf die anwendung der policeygeseze auf bestimmte faͤlle ankommt, daselbst kan man den hoͤchsten gerichten des teutschen reichs die gerichtsbarkeit nicht absprechen
    1774 Moser,JustizVerf. I 1055
  • da sich auch jeder welcher sich in einem lande aufhaͤlt, dessen policey-gesetzen zu unterwerfen schuldig ist
    1780 Moser,ForstArch. V 225
  • toback- salz- deserteurs- emigranten- bettl- und dergleichen polizeigesätze 
    1782 OÖsterr./ÖW. XII 115
  • nach dem grundsatz: daß alle polizei-gesetze nur so lange dauren muͤssen, als ihre ursachen waͤhren
    1783 LVerordnLippe III 78
  • nach weisen polizeygesezen muß in Wirtemberg jeder neuer buͤrger bey seiner annahme, und jeder buͤrgersohn bey seiner verheirathung zween fruchtbare baͤume auf die allmandplaͤze sezen
    1785 Fischer,KamPolR. I 671
  • einige alte polizey-gesetze wollen insonderheit keine eigenbroͤdlerinnen geduldet, oder eine scharfe aufsicht auf sie gehalten wissen, weil einzeln lebende weibs-personen der versuchung ausgesetzt sind, polizey-wiedrige nahrung zu treiben
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 793 Anm.
  • wenn von haltung und handhabung bloßer policey-gesetze und dem alleinigen interesse publico die rede ist
    1787 NCCPruss. VIII 623
  • ist nicht eben sowohl dem polizeybeamten und demjenigen, der polizeygesetze zu verfassen hat, kenntniß der landwirthschaft nothwendig
    1787 Tafinger,PolKamR. 24
  • in den 15 ersten artikeln derselben [Polizeiordnung] sind bloße polizeygesetze enthalten, die auf die erhaltung der guten ordnung und allgemeinen ruhe abzielen
    1791 MerkwKönigswahl 31
  • insonderheit muß der, welcher ein auf schadensverhütungen abzielendes polizeygesetz vernachläßigt, für allen schaden, welcher durch die beobachtung des gesetzes hätte vermieden werden können, eben so haften, als wenn derselbe aus seiner handlung unmittelbar entstanden wäre
    1794 PreußALR. I 6 § 26
  • die untersuchung und bestrafung der gegen solche polizeygesetze begangnen uebertretungen kommt, sobald damit kein vorsätzliches oder schuldbares verbrechen verbunden ist, der polizeygerichtsbarkeit zu
    1794 PreußALR. II 17 § 11
  • es ist wohl nicht zu laͤugnen, daß die beobachtung aller der vorschriften, welche die innere sicherheit im staate und die befoͤrderung des wohlstandes einzelner mitglieder in demselben zum gegenstande haben, um so mehr vollkommene pflichten fuͤr die unterthanen sind, als deren uibertretung fast durchgaͤngig verpoͤnet ist. man nennt diese vorschriften polizeygesetze 
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 61
  • auf öffentlichem, durchs polizeigesetz geordneten markt
    1797 Kant,Rechtslehre 109
  • alle und jede rathsglieder, stadt-deputirte und gilde-vorsteher haben ... über die ausübung der vorhandenen polizeigesetze zu wachen
    1798 IserlohnUB. 351
  • das klosterleben, die hagestolzen, der stand, wo man sich nicht verheyrathen darf, armuth, renthenzahlung, castraten, sodomien, abtreibung der leibesfrucht, vielmaͤnnerey und vielweiberey, alles dies sind große hindernisse der zeugungen, welchen man durch policeygesetze zuvorkommen ... muß
    1799 RepRecht III 354
  • die juristischen doktoren ... wurden vorzugsweise den rittern gleich geachtet, und daher auch in den polizeygesetzen denselben gleich gestellt
    1801 Rößig,Altertümer 294
  • die policeygesetze richten sich nach zeit und ort; die justizgesetze hingegen muͤssen gleichfoͤrmig, bestaͤndig und unwandelbar seyn
    1802 v.Berg,PolR. I 132
  • nach den wirtembergischen policeygesetzen muß das zum oͤffentlichen verkauf bestimmte bauholz, wenn es nicht von der gehoͤrigen guͤte ist, durch die geschwornen holzbeschauer zum bloßen brennholz abgeschaͤtzt werden
    1804 v.Berg,PolR. IV 500
  • der zweite buͤrgermeister wacht uͤberhaupt auf ordnung, welche in befolgung und verbesserung der polizeigesetze besteht
    1806 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1127
  • so halten es seine durchlaucht ... angemessen, ... als grundgesetz der landesverfassung vorzuschreiben ... ein bürgerliches, peinliches und polizeigesetz 
    1808 JbLiechtenstein 5 (1905) 203
  • in polizey- und defraudations-faͤllen kann die einziehung des ganzen vermoͤgens ... niemal eintreten, sondern nur des gegenstandes, womit den polizey-gesetzen zuwider gehandelt wird, und nur in dem falle, wo es die polizey-gesetze ausdruͤcklich bestimmen
    1808 VerfBaiern I 38 Anm.
  • es ist daher auch jeder dorfeinwohner, welcher ... seinen wohnort verlassen will ... den ... polizei-gesetzen gemaͤß verbunden, das ... zeugniß bei dem gutsherrn, als inhaber der dermaligen polizei-gerichtsbarkeit des orts, den er verlassen will, nachzusuchen
    1809 Rabe,PreußG. X 82
  • zur hohen polizei gehoͤren eigentlich nur vier gegenstaͤnde ... 2. die oberaufsicht, daß die vorliegenden polizeigesetze ordnungsmaͤßig gehandhabt ... werden
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 118
  • jeder studierende ... ist waͤhrend seines aufenthaltes an der universitaͤt, gleich anderen staatsbuͤrgern, den allgemeinen civil- criminal- und polizeigesetzen unterworfen
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 206
  • die freiheit des handels und der gewerbe wird, unter vorbehalt der für die gemeine sicherheit, die aufrechthaltung des zutrauens und die emporhebung der gewerbe selbst zu machenden polizeigesetze, allen landesbürgern fernerhin garantirt
    1815 QbSchweizVG. 227
  • die confiskation in polizeyfaͤllen kann sich lediglich nur auf den gegenstand beziehen, womit den polizeygesetzen zuwider gehandelt wird
    1816 RepStaatsVerwBaiern V 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):