Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeihandel
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Polizeifall
Polizeigebot
Polizeigesetz
Polizeihandel
, m.
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I
Polizeiangelegenheit
- [den Predigern wird verboten] sich in polizey- und weltliche händel zu mischen1685 Magdeburg/Zobel,Polizei WB. I 302
- von den regierungserkanntnissen, welche bey dergleichen policeyhaͤndeln in 2da instantia alldort ergehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
gerichtliche Streitsache wegen Übertretungen von Polizeigesetzen
- uͤbrigens aber unter geist- und weltlichen studiis und expeditionibus wenig unterschied gehalten worden, und fast ein jeder weltlichen gerichts- und policey-haͤndeln mit beywohnen ... [kann]1721 Knauth,Altenzella II 174Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in bloßen polizey-händlen, wo kein jus reale vel perpetuum, oder sonsten großes praejudiz mit unterlauft1750 Bayern/Zobel,Polizei WB. I 302
- die straffall, welche in policeyhaͤndeln von der obrigkeit ... verhaͤngt werden1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da dann bloß die kriminalgerichtsbarkeit, die markt- wechsel- handlungs- handwerks- und polizeyhaͤndel, desgleichen in geringern buͤrgerlichen sachen eine mitlaufende gerichtsbarkeit ... dem magistrate zusteht1785 Fischer,KamPolR. I 643Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)