Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeihandel

Polizeihandel

, m.


I Polizeiangelegenheit
  • [den Predigern wird verboten] sich in polizey- und weltliche händel zu mischen
    1685 Magdeburg/Zobel,Polizei WB. I 302
  • von den regierungserkanntnissen, welche bey dergleichen policeyhaͤndeln in 2da instantia alldort ergehen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 357
II gerichtliche Streitsache wegen Übertretungen von Polizeigesetzen 
  • uͤbrigens aber unter geist- und weltlichen studiis und expeditionibus wenig unterschied gehalten worden, und fast ein jeder weltlichen gerichts- und policey-haͤndeln mit beywohnen ... [kann]
    1721 Knauth,Altenzella II 174
  • in bloßen polizey-händlen, wo kein jus reale vel perpetuum, oder sonsten großes praejudiz mit unterlauft
    1750 Bayern/Zobel,Polizei WB. I 302
  • die straffall, welche in policeyhaͤndeln von der obrigkeit ... verhaͤngt werden
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 86
  • da dann bloß die kriminalgerichtsbarkeit, die markt- wechsel- handlungs- handwerks- und polizeyhaͤndel, desgleichen in geringern buͤrgerlichen sachen eine mitlaufende gerichtsbarkeit ... dem magistrate zusteht
    1785 Fischer,KamPolR. I 643