Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeimesser

Polizeimesser

, m.

Amtsperson, die im Auftrag des Polizeidirektoriums Getreide zumißt
  • [Verordnung:] weiln ... gebraͤuchlich, daß so offt einiges getraͤyde oͤffentlich verkauffet wird, das messen durch einen unpartheyischen geschworenen messer zu geschehen pfleget, hinfuͤhro ... diese fonction niemand, als ein beeydigter policey-messer verrichten ... solle
    1693 CCMarch. V 2 Sp. 533