Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeimesser
Artikel davor:
Polizeidirektorium
Polizeifall
Polizeigebot
Polizeigesetz
Polizeihandel
Polizeihandlung
Polizeiherr
polizeiisch
Polizeikundige
Polizeimeister
Polizeimesser
, m.
Amtsperson, die im Auftrag des Polizeidirektoriums Getreide zumißt
zu
1Messer (I)
- [Verordnung:] weiln ... gebraͤuchlich, daß so offt einiges getraͤyde oͤffentlich verkauffet wird, das messen durch einen unpartheyischen geschworenen messer zu geschehen pfleget, hinfuͤhro ... diese fonction niemand, als ein beeydigter policey-messer verrichten ... solle1693 CCMarch. V 2 Sp. 533Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin