Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeiordnung
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, f.
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I
rechtliche Regelung, meist größeren Umfangs, der zur Polizei gehörigen Materien
- [Huldigung unter der Bedingung, daß] die regierung und raͤth mit ansechlichen der landschaft annehmlich gefaͤlligen personen besetzt, und die von der landschaft mit rath der regierung verfaßte policey ordnung confirmirt werden solle1520 ZFerd.1 5 (1829) 27Faksimile - in Google Books
- [die] policey ordnung unnd satzung irer kayserlichen maiestat stat Wienn auf die handtwerchsleut daselbst1527 Zatschek,HdwWien 31
- wir vbersennden euch hiemit ettlich exemplaria der newenn polliceiordnung, vnd beuelhen euch das ir allso bald die fuͤrsehung thun wellennd, damit die ... offenntlich verlesen ... werdenn1549 Reyscher,Ges. XII 148Faksimile - in Google Books
- das der frembden betler inhalt keiserlicher poleceiordnung keiner heringelassen ... werd1550 MarburgRQ. I 385Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ßich nach vnsers gest[rengen] h[errn] polliceyordenung zcuvorhaldenn1551 PBB.(Halle) 97 (1976) 235
- sie sollen zu jedem kinde uber drei taufbaten oder gevattern nicht zulassen, vermüge der aufgerichteten gedruckten policei und landesordnung1556 Gera/Sehling,EvKO. I 2 S. 159Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- was sich die obern- und underambtleut, deßgleichen gericht und rat, bey iren ämbtern und regirung halten. item, ob sy leichtfertigkait wider gemaine policeiordnung bey iren ambtsverwandten gedulden und zusehen1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 231Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- van padengelde, kindelbeer, vnkost vp dem kerckgange, willen wy yn der politei ordninge vorsehing dohn1563 Pommern/EvKirchO. II 236
- es sollen die pecken, mezger, auch sonsten alle und iede handwerchsleut und ir gesind im markt und burkfridt sich der neuaufgerichten fürstlichen polliceiordnung, waß und sovill dieselb ainem ieden aufladen thuet, gemeß haltenum 1563 Innviertel/ÖW. XV 12
- wo si aber ... in der straff der verprechung säumbig und lessig sein wüerden, behalt ich mier ... bevor, obberüerte polliceiordnung widerumben an mich zu nemen, zu mehrern oder zu wenigern, dieselb zu verneuen oder gar aufzuheben1564 OÖsterr./ÖW. XIV 23
- haben wir neben unserer ... policey- und eheordnung unsern ambtleuten ein nebenverzeichnus, darinnen etliche mehr unzucht und laster, als sie in gemelten ordnungen in specie gemeldet, zustellen lassen1564 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 422Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- pollicey ordnung, wie dieselbe inn vnser ... gebrüder, grauen zu Leiningen ... graue vnnd herrschaften angericht vnd gehalten werden solle1566 BlPfälzKG. 27 (1960) 18
- haben wir in bericht erfunden, das die vilgemelte policey ordnung in jrem artikel von der hantwerksknechten, sohnen, gesellen und lehrknaben biß anhero auch nicht genzlich vollnzogen sei1567 Schoenlank,NürnbGesellenw. 379
- wie viel volcks aber auff die hochzeiten gebeten, welcher gestalt es auch mit geprenge, speise, kleidunge vnnd andern geschmuck vnd unkosten darauf gehalten werden solle, davon wollen wir in vnser weltlichen policeyordnunge meldunge thun lassen1573 CCMarch. I 1 Sp. 316Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [da der Drucker] besorgen muͤßte, es moͤchten solche landts vnd policeyordnungen, auf die er ... nit wenig vncoßten gewenndet, alßbald er die in offentlichen druck braͤchte, von anndern zů jren aignen nutzen ... nachgedruckt ... [daher] jme solche niemandts, innerhalb zehen jaren ... nachdrucken, noch auch also nachgedruckt im heiligen reich ... verkauffen solleTirolLO. 1573 PrivilegVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- hierumb haben wir zu folg solches einhelligen reichs-beschluß, angeregte policey-ordnung bey jetzo gehaltenem deputation-tag zu Franckfurt, wiederum ersehen und berathschlagen lassenRPO. 1577 S. 379
- von policeiordenung und christlicher zucht der zuhörer sollen superintendenten und adiuncti jeden pfarherrn und kirchendiener befragen, wie folget1577 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 350Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- rechte dorfs- und vogtsherren, so zu allen bürgerlichen sachen gebot und verbot, auch gute policeiordnung zu geben und derselben übertretere zu strafen haben1580 BadW. 103Faksimile (ca. 70 KB)
- obwoll die römische kay. ma(jeste)tt ... zu erhaltung gueter policey und ordnung eine policeyordnung beschlossen und in das hey. reich publiciren lassen1580 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 18Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- policey-ordnung ... welche ... bey meydung darinn verleihten straffen solle gehalten werden1580 Sachs,BerlinMusikg. 101 Anm. 1
- soll dem zeugen vorgelesen werden die politiiordnung von schichtung und theilungum 1580 MünsterStat. 241Faksimile (ca. 134 KB)
- demnach eine jegliche christliche obrigkeit schuldig ist, ihre getreue unterthanen mit guter und christlicher polizey-ordnung zu versehen1582 HadelnPriv. 57Faksimile (ca. 134 KB)
- daß sich ein jeder unterthan ... solle gemeß verhalten der obberuͤrten des heiligen roͤmischen reichs policey-ordnung von wucherlichen contracten1583 HadelnLR.(Pufendorf) II 24
- die policeiordnong, lantfride, camergericht ist wol ins wirk gestalt, doch vil verandert1584 BuchWeinsberg III 232Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- dass eine weltliche christliche obrigkeit nicht allerdinge damit ihrem ampte genug gethan habe, wenn sie gute und eusserliche polizeiordnung aufgerichtet1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 397Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ward ... einer gantzen g'meind der statt vnd viertells Arburg durch etlicher noch bißhar geführte vnordnungen vngehorsamme gemeinlich sambt vnd sunders zů fürderung vnd wohlfahrt eine freye policey-ordnung gesetzt ... worden1589 ArgauLsch. I 93Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- alle gewandtschneider, kramer, hocken sollen vermuge des reichs undt polizeyordenungen volstendige ruchtige whare vorhandelen1591 QÄWGMD. II 79
- wir wollen ... die hoff- und policey-ordnung wieder von neuen auflegen und drucken laßen1592 v.d.Ohe,LünebVerw. 225
- haben ... buͤrgermeistere und raht mit ... consens ... der alter- und meisterleuthen ... einer guten policey-ordnung ... vereinbahrt1592 MünsterPolO. Proömium
- sollen ... die schneider ... vermant sein, das sie sich wellen hüeten und massen, damit si kain claid der röm. kais. maj. ... polliceiordnung zuewider ... nit machen ... wollen1593 OÖsterr./ÖW. XIV 168
- sintemal nicht allein goͤttliche und weltliche rechte solchen juͤdischen wucher bei hohen strafen verbieten, sondern auch in des heiligen roͤmischen reichs polizeiordnung, neben bei verordneten ernstlichen und schweren strafen, abgeschaffet werden ... soll1597 SystSammlSchleswH. II 1 S. 222Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- bürgerliche zucht- und pollicey-ordnung1603 FriedbergGBl. 15 (1940) 130
- die pollicey-straffen belangenndt, ist an ime selbst khundtlich, daß die versprechen [!] wider die polliceyordnung khaine gerichts-straffen, sonnder burgerliche politische straffen auf sich tragen1612 Zobel,Polizei WB. I 632
- dieweil auch in unsern hievor publicierten landtsmandaten und policei-ordnungen den underthonen geferliche hoche spil verbothen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 37 § 5
- weil es in gedachter policeyordnung so scharpf verbotten, nicht sobald ... leykauf getrunken [würde]1617 Kramer,VolkslAnsbach 260
- wie höchlich sie [underthanen] ... mit übermessigen unleydenlichem wuecher ... sowohl denen gemainen beschriebenen rechten alss dess hayl. röm. reiches abschiden und wol sublicierten haylsamen polliceyordnungen strackhs zuwider ... übernommen ... worden1617 Tänzer,GJudVorarlb. 19
- im ubrigen solle es auch bei der hievor albereit aufgerichten und bei iren handen habenden policeiordnung und alten burgfridt ... verbleiben1618 OÖsterr./ÖW. XIII 442
- solche in dem heiligen wordte godtes vndt des h. reichs vndt der policeyordnung zum eusersten verbottene suͤnde [fluchen, schweren vndt spielen mit wuͤrffelen vndt karten]1621 HambGSamml. X 462Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob wohl vermoͤg der geschribenen kayserl. rechten, außgangenen politzey-ordnungen und heylsamben constitutionen alle und jede wucherliche contract und handlungen ... verbotten [sind]1628 CAustr. II 510Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wo eur einer oder mehr einige gottslesterung, verachtung der kirchen, rumor, schlegereii, ehbruch, vngeburlich fressereii, vollsauffen, sonderlich verachtung der herrengebot vndt welcher der vßgangenen policeiiordnung zuwider handeln wurde oder was zum wennigsten frevelbruchig sein mochte, sehen, horen vndt spuren wurden1628/29 PfälzW. II 778
- marktbuech. darinen ist begriffen des markts O. kaiserliche privilegia, freiheiten, polliceiordnung, recht und gerechtigkeit, statuten und gewonheiten1630 Oberösterreich/ÖW. XIV 252
- wann ... ein universitetsverwandter bürger wird ... soll er ... von dem wein das gewöhnliche ungeld vermög ... der policeyordnung gemeiner stadt entrichten1. Hälfte 17. Jh. ErfurtUniv. 19
- des fuͤrstenthum Ehsten policey- und landes-ordnung1650 EstRitterLR. 466Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ausfüehrliche policeiordnungen, dem gemeinen land zue nuz und wohlfahrt1651 NÖsterr./ÖW. VIII 32Faksimile (ca. 48 KB)
- was aber für spiel und wie hoch zu spielen zugelassen oder verbotten, ist alberaith in unserer neü ausgangnen policeiordnung fürgesehen.1654 NÖLO. II 29 § 5
- man hat zwar ... gute kleider-gesetz und polizeyordnung, aber ... daran sich niemand kehret1663 Eisenbart,KleidO. 49
- die schwein sollen zu rechter zeit inhalt churfürstl. polliceiordnung geringlet, auch die hund gepriglet werden1667 Innviertel/ÖW. XV 22
- die policey-ordnung, worein ... das hiesige fuͤnfergericht, pfaͤnderamt und die handwerker rug einlaufen1679 Lahner,Samml. 133Faksimile - in Google Books
- alles was zu erhaltung deß gemeinen wesens in einem dorff nothwendig ist, als politzey- infections- und andere lands-fuͤrstliche ordnungen, gebuͤhrt der dorff-obrigkeit daruͤber zuhalten1679 TractIurIncorp. III 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- creyß- und oeconomie-fiskale pflichtig sind, jeder in seinem creyß genau acht darauff zu geben, daß die policey-ordnung in keiner maaße uͤbertreten werde1694 SammlLivlLR. II 1339Faksimile - in Google Books
- in denen ungebuͤhrlich eingefuͤhrten thee- und caffe-stuben ... uͤber die in der churfl. sachs. policey-ordnung bestimmte frist gaͤste geheget1697 LeipzStO. 418Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die völlige burgerliche policeiordnung1699 OÖsterr./ÖW. XIV 129
- wüerdet ... dise ... polliceiordnung ... zu künftiger observanz in suo esse bestendig gelassen1699 OÖsterr./ÖW. XIV 129
- sollen, so oft sie [Müller] wieder einen neuen zumuͤhler, oberhandknecht, kehrer, oder fuhrknecht laut polizeyordnung ... aufzunehmen willens, solchen vorhero der obrigkeit, oder muͤhlrichter stellen1701 KurpfSamml. IV 570Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil auch einer, der nicht studiret, dennoch ... was seines orts oder landes polizei-ordnung sey, zu wissen wohl vonnöthen hat1702 Halle/SchulO.(Vormbaum) III 41Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- policey-ordnung, also werden die gesetze genennet, welche auf den wohlstand der gantzen republique gehen, damit die unterthanen in ehrbarkeit, in ruhe, und bey gutem auskommen erhalten werden1717 Hübner,ZtgLex.8 1332Faksimile - in Google Books
- massen in der chur-bayrischen land- und policey-ordnung ... was den pflegern, kastnern und insgemein anderen beambten zu sigl-geld geben werden solle: erklaͤrt ... wirdet1721 Bluemblacher 176Faksimile (ca. 110 KB)
- sollen sich die ministri ecclesiaͤ besser nach denen schon laͤngst-ergangenen polizey-ordnungen richten, und denen frembden vaganten nicht sogleich schriftliche recommendationen ... mittheilen1727 Hartmann,WürtGes. III 170
- landes-, policey-, cantzley-, hof-, gerichts-, consistorial-, forst-ordnungen ... werden ... mit zuziehung und eingenommenen unterthaͤnigsten gutachten getreuer staͤnde gemachet, revidiret und eingerichtet, worauff nach concertirter notul und beschehener publication allen dreyen staͤnden ein original unter des gnaͤdigsten herrn hand-zeichen und secret, sich darnach achten zu haben, mitgetheilet wird1730 Braunschweig-Wolfenbüttel/Lünig,CollN. II 150
- wirdt hiermit bei gegenwärtiger panthaiding ... einer ganzen ehrsamen gemeinde ... nachfolgende policeiordnung vorzulesen und selber in das künftige bei vermeidung hoher straff nachzuleben hiermit ausdrücklich gnädigst anbefohlen1734 NÖsterr./ÖW. VII 583Faksimile (ca. 38 KB)
- man soll, zu folge des heil. reichs policey-ordnung, dererjenigen handwercker, und andere kinder, so darinne benennet, von keinem handwercke ausschliessen1742 AltenburgLO. I 234
- allgemeine landesgesetze und ... gemeinschaftliche polizeiordnungen als auch besondere statuten und constitutionen1742 SystSammlSchleswH. II 1 S. 9Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- policey-ordnung, heissen in einem weitlaͤuftigen verstande die gesetze und verordnungen, welche auf den wohlstand einer republic, stadt oder landes gehen, damit die unterthanen in ehrbarkeit, in ruhe und bey gutem auskommen erhalten werden; in engerm verstande aber begreiffen sie die verordnungen und anstalten, welche die nahrungsgeschaͤffte so einrichten, daß dadurch alle glieder des staats gute nahrung und beqvemlichkeit haben1748 Jablonski,Lex. 825
- der hauptstadt Düren loeblicher schmiedzunft, wozu von undenklichen jahren her ... kannen- oder zinngiesser ... gehoeren, alt herbrachte, nach jüngerer reichs- und hiesiger landen policeyordnung auf jetzige zeiten verbesserte innungsarticulenMitte 18. Jh. DürenWQ. 369Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- policey-ordnung wird die von dem kayser und reich beliebte satzung genennet, welche von besserung der sitten, ordnung im handel und wandel, auch kleidung, vormundschaften und andern in das gemeine leben einschlagenden geschaͤften handelt1751 Buder 968Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- woraus erhellet, daß der titel von edel, welchen sonst nur die fuͤrsten und grafen fuͤhreten, endlich gar dem poͤbel werde zu theil werden; wann anders eine vernuͤnftige policey-ordnung dieser uͤberhand nehmenden narrheit nicht bald ihre gebuͤhrende schrancken anweisen wird1752 v.Loen,Adel 54
- unterdessen gehoͤren doch auch die policeyordnungen uͤber mancherley anstalten und angelegenheiten gewissermaßen zu einem wohleingerichteten cameralwesen1758 v.Justi,Staatsw. II 708Faksimile (ca. 85 KB)
- die schwelgerey des schmaussens wird durchgaͤngig in den neuern policey ordnungen verboten1762 Wiesand 968Faksimile - in Google Books
- soll der schultheiß eine besondere rücksicht darauf nehmen, daß die policeyordnung in denen wirtshäußern und der gemeind gehalten, die nachtschwermereyen abgestellet ... werde1765 SchriesheimW. 167
- die appellation ist zu gestatten, wo dieselbe ... gegen eine zwar alte, aber nicht hergebrachte, policey-ordnung gehet1774 Moser,JustizVerf. I 1055Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mit abschaffung der in der policey-ordnung bemerkten zehrungen und mahlzeiten1774 Wagner,Civilbeamte I 133Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es versammeln die landbeamten oder die archidiakonen in gegenwart des gerichtsschreibers und der verordneten beysizer die gemeinde, verzeichnen die mannschaft, und lassen ihr gewisse landes- und polizeyordnungen nochmals verkuͤndigen und einschaͤrfen1785 Fischer,KamPolR. II 130Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da ... nach der polizei-ordnung jeder angesessener unterthan zum wegbesserungs dienst verpflichtet ist1787 LVerordnLippe III 258Faksimile - in Google Books
- ob und wie lange mitglieder einer familie einander betrauern dürfen, bestimmen die polizeyordnungen1794 PreußALR. II 3 § 13
- die bestimmung des mäklerlohns bleibt den polizey- und gesindeordnungen jeden orts vorbehalten1794 PreußALR. II 5 § 21
- die bestrafung derselben [injurien] ist, nachdem sie leicht oder schwer, verschieden, auch kommt viel darauf an, ob solche nach dem duellmandat, oder der polizeyordnung abzuurtheilen sind1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 149Faksimile (ca. 103 KB)
- die polizeiordnungen gehen vom fürsten aus, und sollen unmittelbar im ganzen staat bekannt gemacht und vollzogen werden1814 HdbSchweizStaatsR. 462Faksimile (ca. 404 KB)
- der kirchenrath ... erläßt polizeiordnungen für sein inneres1814 HdbSchweizStaatsR. 499Faksimile (ca. 394 KB)
- ein neues civil- und criminalgesetzbuch, eine neue proceß- und allgemeine polizeiordnung koͤnnen nicht ohne berathung mit den staͤnden eingefuͤhrt werden1820 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 920Faksimile - in Google Books
- die ausantwortung übergebener privilegien, landesproceß-, polizei-ordnungen und statuten ist von jeder gebühr befreit1821 Klüber,QSÖffRecht I 337
- ist die verwandlung der mehrheit der bürgerschaft in eine masse rohen pöbels ein grosses uebel - hier führe man statt der städte ordnung eine strenge polyzey ordnung ein, bestelle statt der stadtverordneten polyzey diener und büttels1826 Botzenhart,Frhr.v.Stein VI 417
II
wie Polizei (I)
- ob auch wohl in gemeinen rechten vnd guter policey-ordnung, zu erhaltung eins jeden stands gebuͤre, narung vnd notturfft, stadlichen versehen, daß keine fuͤrtreffliche, oder fuͤr andern angesehene persohn, als prelaten, geistlichen, vnd die vom adel sein, sich kauffmannschafft oder buͤrgerlicher narung vnterfahen ... sollen1549 CCMarch. IV 4 Sp. 12Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [unser Fürstentum ist] mit rechter, warer, christlicher religion vnd guter policeiordnung geziert1567 Württemberg/Zobel,Polizei WB. I 480
- dat etlike wive und menner alhir ... de wulle vor den daren uptokopen sick understehen ... to vorderb unsers ampts und undergank gemeiner guder politie ordenunge1568 LünebZftU. 254Faksimile (ca. 195 KB)
- weiln solches zu erhaltung gueter pollizeiordnung und erbarkeit geraicht1631 OÖsterr./ÖW. XII 68
- wer unter ihnen dreyen der groͤste suͤnder, denselben zu erhaltung guter policey-ordnung, fried und einigkeit ... straffen wollen1712 Abele,Gerichtshändel I 340Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)