Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeirat

Polizeirat

, m.

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I amtliche Sitzung, in der Polizeiangelegenheiten besprochen werden
  • [die Stadtbußamtskommissarien] sollen ... alle monnat einmahl einen absonderlichen policey rath halten
    1642 München/Zobel,Polizei WB. I 527
II
Kollegium, Kollektivbezeichnung für die Teilnehmer an einem Polizeirat (I) 
  • dessen zur wahrheitsurkund haben wir diesen brief ... mit unserem zum policey- und commercienrath verordnetem secretsiegel bestätigen lassen
    1708 DürenWQ. 311
  • ein policeyrath muͤsse ... erwegen, ob in dem lande sich waaren finden, die sonsten nirgends hin zu vertreiben, als an die oerter, wovon die leute schlechtes geld bringen
    1736 Ludewig,Anzeigen II 309
  • einem zeitlichen hofoberrichter ... ist ... executio in dem hiesigen policeywesen uͤbertragen. er referiert auch daruͤber bey dem hof- oder policeyrath 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 212
  • die schrannen-zettel ... sollen ... zum hof- oder policey-rath im rentamt Muͤnchen ... eingesendet werden
    1772 Wagner,Civilbeamte II 20
  • gehet die verordnung dahin, daß abseiten des policey-raths hinfuͤhro mit dem consultativo allein sich solle beschaͤftiget, das contentiosum hingegen aber lediglich denen ordinari obrigkeiten uͤberlassen werden solle
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 86
  • das ministerium, der oberste polizeirath, die justitzkanzlei, gewissermaßen der lehenhof, das peinliche gericht, alle diese stellen sind in dieser landesregierung ... vereinigt
    1790 Thomas,FuldPrR. III 194
  • für die erledigung der unbedeutendern und die vorberathung der wichtigern geschäfte sind fünf hauptkollegien aufgestellt ... ein justiz- und polizeirath 
    1816 HdbSchweizStaatsR. 240
  • dem regierungsrathe liegt die führung sämmtlicher regierungsgeschäfte ob ... er bestellt die für das regierungswesen erforderlichen collegien, in's besondere einen staatsrath ... einen polizey-rath 
    1831 QbSchweizVG. 255
III (höherer) Bediensteter (oder Beigeordneter: Beleg 1787) im Polizeiwesen
  • zur assistence werden bey der session des policey-directorii zwey rathmaͤnner ... als policey-raͤthe ... zugeordnet
    1787 NCCPruss. VIII 639
  • sie [raͤthe] fuͤhren, nach beschaffenheit des collegiums, wobey sie angestellt sind, verschiedne titel, z.b.: geheime-raͤthe (minister), hof-, kriegs-, cammer-, justiz-, kirchen-, consistorial-, schul-, finanz-, commissions-, polizey-raͤthe u.s.w.
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 96
  • taͤglich beziehen zur vollen diaͤt oder verguͤtung aller fuͤr ihre person und deren anstaͤndigen unterhalt noͤthigen unkosten ... polizei- ... raͤthe ... 5 fl.
    1804 SammlBadStBl. II 276
  • die standesherrlichen justiz- und polizei-raͤthe und beamten stehen mit den koͤniglichen staatsdienern in den naͤmlichen dienstverhaͤltnissen
    1818 ProtBundesversamml. VI 38
  • sie [standesherren] uͤben dieselbe [niedere polizei] aus ... durch einen oberbeamten, welcher unter dem titel eines standesherrlichen polizei- oder regierungs-raths die aufsicht und leitung der localpolizei-aemter fuͤhrt, und die gewalt ausuͤbt, welche unsern landraͤthen zustehet
    1820 ProtBundesversamml. IX 195
  • die armen-direktion ... besteht ... aus dem polizei-intendanten, oder aus einem beim polizei-praͤsidio in aktivitaͤt befindlichen polizei-rathe 
    1826 Kamptz,Ann. XI 188
unter Ausschluss der Schreibform(en):