Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeirichter
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, m.
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zunächst in sehr weit gefaßtem Sinn eine zu Ordnungsaufgaben bestimmte Person, dann eingeschränkter: Amtsträger, der mit Polizeiangelegenheiten befaßt ist und von amtswegen tätig wird
- [Verdeutschung für deputatos:] köndten sie vielleicht nicht vbel policey richter genant werden1617 Zobel,Polizei WB. I 556
- [die Eltern von Kindern, die Schaden angerichtet haben, verfallen] in eine nach gutdünken unserer policey-richtern zu diktirender gelt-straffe1738 Alsatia 1834/84 S. 217
- wird eine handgreifliche nullitaͤt der sogenannten wettherren oder policeyrichtern beschwehrend angebracht1766 Cramer,Neb. 60 S. 57
- jeder vater war selbst policey-richter in seinem hause1769 Zobel,Polizei WB. I 556
- der policeyrichter muͤßte hier [policey-uebertretungen] de plano, und ex officio procediren, bey unvermeidlicher strafe der cassation und infamie1774 Wagner,Civilbeamte II 296 Anm.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... unserm geordneten policey-richter ... keineswegs der gewalt benommen seyn soll, auf die vergehungen ... eine verschaͤrfte strafe zu legen1779 ZürichSamml. V 355
- das polizeyverfahren unterscheidet sich vom justizverfahren gleich anfangs darinn, daß der polizeyrichter nicht erst auf gerichtliches anbringen und auf die anklage warten darf1785 Fischer,KamPolR. II 274Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muͤssen jene, welche ... in den zur oͤffentlichen polizei und buͤrgerlichem nahrungsbetriebe gehoͤrigen vorkommenheiten als schuldig befunden werden, auf vorlaͤufige ersuchung zum polizei- oder sonst buͤrgerlichen richter gestellet werden1790 Thomas,FuldPrR. III 251Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- haakenrichter. ein polizeyrichter in Ehstland1801 RepRecht VIII 168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der prorector ist ... vorsteher des senats, haupt des akademischen gerichts und policeirichter der universität1803 HeidelbUnivUB. I 443Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die stadt und republik Genf hat ... für die landschaft erstinstanzliche und polizeirichter1814 HdbSchweizStaatsR. 479Faksimile (ca. 299 KB)
- [uebertretung der hausirordnung:] die bestimmung des betrags der strafe ist dem ermessen des polizeyrichters uͤberlassen1821 SammlBadStBl. II 861