Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeiverordnung
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Polizeitraktat
Polizeiung
Polizeiverordnung
, f.
wie Polizeigesetz
- 1645 Bayern/Zobel,Polizei WB. I 707
- gehoͤrt zur dorffs herrschafft alles, was zur erhaltung des gemeinen wesens in einem dorff nothwendig ist, als uͤber policey- infections- und andere landsfuͤrstl. verordnungen zu halten1705 KlugeBeamte I2 682Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß man in dieser ... appellations-sache die policey-verordnungen im geringsten nicht kraͤncken wolle1755 Cramer,Neb. I 91Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- der zweck dieser policey-verordnungen gehet dahin: daß ... die in denen schencken vorgehende excessen ... zur bestrafung angezeiget werden muͤssen1769 Cramer,Neb. 85 S. 15
- policey-verordnungen ... sind wegen der armen und bettler, des back- und brau-wesens, auch bey den aemtern und handwerkern, imgleichen bey den feuer-anstalten, bey maaß, ellen und gewicht, gegen die vorkaͤuferey und sonsten, die besten und heilsamsten verordnungen getroffen1771 HambGSamml. X 434Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- privat-personen gegen einander sind zu gerichtlicher ausführung eines aus policey-verordnungen ihnen zustehenden rechts jederzeit zuzulassenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 5
- weitere polizeyverordnungen wegen der vormundsbestellung1785 Fischer,KamPolR. I 171Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- einige polizeyverordnungen zum besten des landbaues gehen auf die ausrottung der schaͤdlichen voͤgel und insekten1785 Fischer,KamPolR. II 663Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- waͤre es nicht rathsamer, statt der gewoͤhnlichen ungeheuern menge kameral- und polizeiverordnungen uͤber jeden dienst sehr vollstaͤndige instruktionen abzufassen, und dafuͤr zu sorgen, daß sie durch den druck zu jedermanns kentnis kommen koͤnnten1785 HessBeitr. I 547
- dieser polizey-anstalt haben wir zwey polizey-diener zugeordnet, durch welche selbige alle polizey-verordnungen und einrichtungen in gehöriger kraft erhalten suchen wird1786 VerordnAnhDessau II 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle ... in anderen allgemeinen reichsgesetzen enthaltene polizeyverordnungen1787 Tafinger,PolKamR. 31Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die gewerksbeschlüsse sind dem magistrat zur prüfung vorzulegen. dieser hat sie nach dem general-handtwerks-patent und gemäß den polizeiverordnungen zu begutachten1788 IserlohnUB. 339Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- mit aufhebung der ... uͤber den hoͤcker- und victualienhandel bisher ergangenen policey-verordnungen1788 NCCPruss. VIII 2038Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- alle medizinischen polizey-verordnungen1789 LVerordnLippe III 390Faksimile - in Google Books
- wenn sie [adliche und eximirte] nach erlangtem bürgerrechte, ein solches gewerbe wirklich treiben: so müssen sie in allen dasselbe betreffenden angelegenheiten, die städtische gerichtsbarkeit und polizeyverordnungen anerkennen1794 PreußALR. II 8 § 61
- wer die bekanntmachung eines gesetzes, oder einer landesherrlichen polizeyverordnung, durch abreißung oder verdunkelung derselben ... zu verhindern trachtet, der soll gefängniß- oder zuchthaus-strafe auf drey bis achtzehn monathe leiden1794 PreußALR. II 20 § 150
- von den pflichten der unterthanen in beobachtung der polizeyverordnungen1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 61Faksimile (ca. 101 KB)
- daß es ... nicht die willensmeinung der hoheit seie, die getreue liebe untergebne landschaft Gaster in ihren policieverordnungen zu hindern1796 GasterLsch. 241Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- hat unser beamter den wesentlichen unterschied zwischen strafbaren uebertretungen der policey-verordnungen und solchen verbrechen, welche zu einer foͤrmlichen untersuchung und peinlichen bestrafung geeignet sind, auf alle faͤlle sorgfaͤltig zu beobachten1802 Runde,Beitr. II 44Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wenn von landsassen bey polizeyverordnungen eingriffe in wohl erworbene rechte gefuͤhret werden, so ist es am richteramt daruͤber zu erkennen1803 Bewer,Rechtsfälle VI 10
- gesetze, welche nach ihrem zwecke nur für die unterthanen normativ sind, verbinden schon aus dem allgemeinen staatsrecht den regenten nicht; die polizeiverordnungen gehören vorzüglich in diese classe1804 Gönner,StaatsR. 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- uebrigens unterliegen die beerdigungen selbst den allgemeinen polizeiverordnungen1805 SammlBadStBl. II 389
- jene bereits laͤngst schon bestehende polizei-verordnung, wornach bei nahmhafter strafe sich niemand beigehen lassen solle, etwas ... aus den fenstern auf die straße zu schuͤtten1806 HeidelbPolGes. 67
- es versteht sich ... von selbst, daß der inhaber eines gewerbescheins den polizei-verordnungen eines jeden orts, wo er sein gewerbe treibt, unterworfen istPreußGS. 1810 S. 83
- der freie gewerb und handelsverkehr zu stadt und land ist förmlich anerkannt. die deshalb nöthigen polizeiverordnungen sollen nur von diesem grundsatze ausgehen1814 HdbSchweizStaatsR. 318Faksimile (ca. 359 KB)
- der an dem universitaͤts-orte neu ankommende studierende muß der allgemeinen polizei-verordnung gemaͤß binnen 24 stunden nach seiner ankunft bei der polizei-behoͤrde sich melden1814 RepStaatsVerwBaiern IV 183Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den ortsgerichten liegen die bestimmten funktionen der orts-polizeiverwaltung ob. im allgemeinen haben sie daruͤber zu wachen, daß die koͤnigl. polizei-verordnungen genau befolgt werden1814 RepStaatsVerwBaiern I2 136Faksimile - in Google Books
- wer gegen die bestehenden polizeiverordnungen um 100 thaler bestraft wird, leidet einen verlust, und wird an seinem rechte gekränkt, aber die frage selbst, ob er nach den polizeiverordnungen strafbar sey, bleibt ewig und in allen instanzen eine polizeisache1815 Gönner,EntwGesB. I p. 18Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- abwendung künftiger gemeinschädlicher uebel im innern des staates ist der zweck aller polizei-verordnungen1818 Landsberg,Gutachten 1818
- die standesherrlichen polizeibehoͤrden sind in dem maase, als es im amte unserer, denselben correspondirenden, unmittelbaren beamten liegt, eben so befugt als verpflichtet, die zur ausfuͤhrung unserer polizeigesetze und der polizeiverordnungen unserer oberbehoͤrden noͤthigen anstalten zu treffen1820 ProtBundesversamml. IX 195
- die bezirksaͤmter koͤnnen wegen befolgung allgemeiner polizeyverordnungen nur schriftliche erinnerungen mit beobachtung der vorgeschriebenen courtoisie und eines dem stande der standesherrschaft entsprechenden styls an dieselbe ergehen lassen1825 SammlBadStBl. I 593