Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeiwesen

Polizeiwesen

, n.

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I Inbegriff aller die Polizei (I) betreffenden Angelegenheiten
  • diser punct würdt räthlicher zum policeyweesen ausgestellt vnd dorth resoluirt
    1605 München/Zobel,Polizei WB. I 763
  • haben ... wir jederzeit dahin gesehen ... damit alles, was im ... justitz: vnd policeywesen ... anzustellen vnd ins werck zusetzen sein mag, durchauß in guter ordnung beschehe
    WürtLO. 1621 S. 718
  • landesordnung vor das markgraftum Niederlausitz, das polizeiwesen in selbigem betreffend
    1651 Lehmann,NLausBauern 25
  • selbige ungebuͤhr aber in einem wohlgefaßten policeywesen gehoͤrig abzustellen ... ist
    1697 VerordnAnhDessau I 9
  • wollen die herren mit mehrern ersehen, was massen zu besserer einrichtung unserer policey- und stadtwesen ihre wochentliche bethtage auf die einfallende fest- und feyertaͤge zu verlegen ... fuͤr gut und noͤthig befunden worden
    1700 Struve,PfälzKHist. 1001
  • bey dem policey-wesen ... wegen der feuer-anstalten, der gassen- und pflaster-sachen ... bleibet es mit der direction und inspection obiger zum policey-wesen gehoͤrigen sachen noch ferner unveraͤndert als es bißhero gewesen
    1716 CCPrut. II 408
  • daß einem jeden rathsgliede specialis cura aufgetragen werde, weshalb der bürgermeister jedesmahl die aufsicht über das policey-wesen, auch ellen, maaß und gewichte ... haben muß
    1718 IserlohnUB. 246
  • alle ... die, so das policey-wesen zu respiciren haben
    1718 JbWestfKG. 19 (1917) 128
  • [Übschr.:] vom policey-wesen 
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 200
  • daß die accise-einnehmer ... auf alle das policey- manufactur- gewercks- brau-wesen und gemeine stadt angehende sachen acht haben sollen
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 459
  • nachdem wir fuͤr gut gefunden, bey dem policey-wesen hiesiger residentzien eine anderweitige einrichtung zu machen, und dem kriegesrath und buͤrgermeister K. die besondere direction und aufsicht daruͤber aufzutragen
    1742 CCMarch. Cont. II 57
  • ich in meinem theil dencke, zu dem policey-wesen, wie dises wort in praxi uͤblich ist und verstanden wird, gehoͤren diejenige stuͤcke, welche zu einfuͤhr- oder erhaltung der sicherheit, guten zucht und ordnung, nothdurfft, wohlstand, bequemlichkeit und nutzen des allgemeinen buͤrgerlichen lebens gereichen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 172
  • da die viele plackereyen mit dem gesind bereits viele edelleute bewogen haben, ihre guͤter zu verpachten ... : hier solte billig die landes-obrigkeit genauere einsicht haben und das bisher in so grosen abgang gerathene policey-wesen zu verbessern trachten, mithin die unordnungen und das boͤse mehr bestrafen
    1752 v.Loen,Adel 302
  • die dritte classe der zufaͤlligen einkuͤnfte, naͤmlich derjenigen, die aus der hohen landesherrlichen verwaltung des policeywesens entspringen, pfleget nicht weniger ergiebig zu seyn, als die vorhergehenden
    1758 v.Justi,Staatsw. II 417
  • der rath muß fuͤr die stadt und das beste der buͤrger und einwohner sorgen. er uͤbet zu dem ende eine gewisse gerichtsbarkeit aus, welche sich bereits in den aͤltern zeiten besonders im policeywesen geaͤussert hat
    1762 Wiesand 874
  • es ist bekannt ... daß das polliceiwesen in einem und anderen schlecht bestellt [ist]
    1765 OÖsterr./ÖW. XII 392
  • das policey ... und justitzwesen sind zwar zwey ganz unterschiedliche dinge, dem ungeacht aber wird von den naͤmlichen obrigkeiten, welchen das letzte uͤbergeben ist, auch das erste gemeiniglich mit besorgt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 355
  • alle das kirchen- und dahin einschlagende oeconomie- und policey-wesen betreffende angelegenheiten ... bleiben unter der ... alleinigen ober-aufsicht ... des herzogl. evangelischen lutherischen geheimen raths collegii
    1770 Hartmann,WürtGes. IV 405
  • eine deputation von sechs assessoren besorget die sachen, so in das policey-wesen einschlagen
    1774 Moser,JustizVerf. II 329
  • weil die handwerks-irrungen meistentheils in das policey-wesen einschlagen
    1774 Wagner,Civilbeamte II 170
  • daß ... der kaiser keine privilegien ertheilen ... soll, die der reichsstaͤnde in ihren territoriis zustehendem polizeiwesen und gleichfalls hergebrachten gerechtsamen ... vorgreifen
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 211
  • das justiz- und polizei-wesen wird auf denen von zeit zu zeit ... gehalten werdenden gemeinschaftlichen amts-taͤgen administrirt
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 308
  • da in unsern staaten ein großer theil des polizeywesens den kammern uͤbertragen ist
    1785 Fischer,KamPolR. I 15
  • es ist den staͤdten uͤberall die anordnung und aufsicht uͤber das polizeywesen uͤberlassen, als zu welchem ende sie allerlei geseze und ordnungen machen koͤnnen ... der magistrat laͤßt in großen hauptstaͤdten das polizeywesen durch ein besonderes polizeydirektorium besorgen
    1785 Fischer,KamPolR. I 596
  • ob er [praͤzeptor] in dem polizeiwesen keine unordnung finde, die in das schulwesen einschlage
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 94
  • eine ... doch gar zu unbestimmte beschreibung des policeyrechts waͤre wohl die: "es sey der inbegriff von rechten und verbindlichkeiten, die aus dem policeywesen entspringen" ... die rechte der policeygewalt selbst scheinen wenigstens unter dem ausdrucke "policeywesen" nicht verstanden zu seyn
    1802 v.Berg,PolR. I 17f.
  • bezirksräthe. jeder bezirk hat seinen eigenen rath; derselbe besorgt das polizeiwesen desselben
    1817 HdbSchweizStaatsR. 259
II
behördliche Organisation der Polizei
  • [damit die Evangelischen] im kirchen- und polizeiwesen mit bestell[ungen] und besoldungen wenigist den catholischen gleichgehalten [werden]
    1640 BlWürtKG. 56 (1956) 61
  • eine nothwendige uebersicht des bei dem polizey- und zollwesen angestellten personals
    1812 SammlBadStBl. II 611
  • die staatsdiener, welche im justiz-, finanz-, forst-, polizei- und medicinalwesen oͤffentlich angestellt sind
    1813 VerordnAnhDessau II 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):