Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeizeichen
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, n.
vom Polizeidirektorium oder einer anderen Polizeibehörde ausgestelltes Beglaubigungszeichen
- se. churfl. durchl. ... verordnen ... daß, so offt hinfuͤhro, es sey fremde oder andere im lande geschlagene butter einkommt, die faͤßchen allemahl ehe ... sie zu kauffe gesetzet werden, von dem policey-directorio gewogen, und wie viel die butter wieget, nebst dem policey-zeichen auf das faͤßchen bemercket werden solle1693 CCMarch. V 2 Sp. 534Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- der am thore befindliche polizey diener arretieret alles, was von fremden in die stadt passiret, und verdächtig ist, oder sonst das polizey zeichen nicht hat1803 München/Zobel,Polizei WB. I 778
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