Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Porto

Porto

, n.

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aus ital. porto, m., Postgeld, Briefgebühr
Gebühr für das Versenden von Sachen
  • ohne abforderung des portos 
    1630 ArchFrankfG.2 10 (1883) 54
  • daß das porto auf den reichsposten wider alle raison doppelt und dreifach erhoben werde, darüber von ... handelsleuthen große lamentationes ... eingekommen
    1646 H. Stephan, Geschichte der preußischen Post ... (Berlin 1859) 39
  • an welche oerter aus der churfuͤrstlichen ... residentz ... briefe bestellet werden koͤnnen und dafuͤr an porto gegeben werden muß
    1694 CCMarch. IV 1 Sp. 839
  • [es] soll die geheime kanzelei ... das stempelgeld als auch das porto vorschießen
    1722 ActaBoruss.BehO. III 513
  • der monarch muß demnach das postwesen ... in solche verfassung zu setzen suchen, daß ... die ... briefe, waaren und personen sicher ... an die bestimmten orte gelangen ... [und] daß solches ... gegen ... porto geschehe
    1758 v.Justi,Staatsw. I 237
  • es sollten ... die kammerzieler ... auf eines jeden standes kosten von allem porto, wechselgeld ... frey ... in die pfennigmeistereycasse zu Wetzlar ... eingeliefert werden
    1775 Malblank,Kanzleiverf. II 507
unter Ausschluss der Schreibform(en):